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entstanden sein würden, können niedergeschlagen werden. Für ab-
weisende Bescheide und im Falle der Buröchuahme eines Antrags
kann Gebühren= und Auslagenfreiheit gewährt werden, wenn der
Antrag auf nicht anzurechnender Unkenntnis der Verhältnisse oder
auf Unwissenheit beruht. Es kann auch angeordnet werden, daß
Auslagen, welche durch eine von Amts wegen veranlaßte Ver-
legung eines Termins oder durch eine begründet befundene Be-
schwerde entstanden sind, von der Partei nicht gefordert werden.
Uber die Ausübung der im Abs. 2 vorgesehenen Befugnisse
entscheiden die Gerichte. Solange die Gerichte nicht entschieden
haben, können die gleichen Anordnungen im Aufsichtswege ge-
troffen werden. Eine im Aufsichtswege getroffene Entscheidung
kann nur im Verwaltungswege geändert werden.
3. Der 9 8 wird dahin geändert:
a) In Nr. 6 treten an die Stelle der Worte „unbemittelten Familien“
die Worte:
minderbemittelten Familien oder Personen.
b) Als letzter Absatz wird folgende Bestimmung eingefügt:
Eine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes begründete
Pflicht zur Zahlung von Kosten kann der Staatökasse gegenüber
nicht dadurch beseitigt werden, daß eine von der Zahlung der
Gebühren befreite Partei die Kosten übernimmt.
4. Die 99§ 9 Abs. 2 und 10 werden gestrichen.
4 A. Der 9 12 erhält folgenden zweiten Absatz:
Soweit eine Nachforderung von Kosten unzulässig ist, können
Ersatzansprüche der Staatskasse, welche gegen den mit der Berechnung
der Kosten betrauten Beamten gerichtet und darauf gestützt sind, daß
der Beamte schuldhaft die Kosten irrig angesetzt habe, von der Justiz-
verwaltung aus Billigkeitsgründen niedergeschlagen werden.
5. Der 9 13 wird dahin geändert:
a) Der Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in
welchem die Kostenforderung fällig wird.
b) Im Abs. 4 werden als letzter Satz die Worte hinzugefügt:
Handlungen, welche zur Unterbrechung der Verjährung im
allgemeinen geeignet sind, haben diese Wirkung nicht, wenn sie
sich auf einen Kostenbetrag unter 20 Mark bezieben.