Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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beiden nach den Vorschriften dieser Nummer in Betracht kommenden 
Beträge, sofern dies für den Kostenschuldner nach den Vorschriften 
des §& 40 günstiger ist. 
b) In Nr. 5 wird der erste Satz dahin geändert: 
Der Wert des Rechtes auf wiederkehrende Nutzungen oder 
Leistungen wird nach den Vorschriften des § 6 Abs. 8 bis 12 des 
Stempelsteuergesetzes berechnet. 
Ars letzter Satz wird folgende Bestimmung eingefügt: 
Der Wert des dem unehelichen Kinde gegen seinen Vater 
zustehenden Rechtes auf Unterhalt wird nach dem Betrage des 
einjährigen Bezugs berechnet; ist der Betrag der Bezüge der ein- 
zelnen Jahre verschieden, so kommt der höchste Betrag zum Ansatze. 
10. An die Stelle des Abs. 1 des § 23 treten folgende Vorschriften: 
Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten wird der Wert des 
Gegenstandes zu 3 000 Mark, ausnahmsweise höher oder niedriger, 
jedoch nicht über 100 000 Mark und nicht unter 200 Mark ange- 
nommen. 
In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine 
anderweite Wertschätzung sind die Vorschriften des Abs. 1 auch in an- 
deren Fällen entsprechend anzuwenden. 
10 A. Im 924 Abs. 1 werden die Worte „oder nach der Natur des Gegen- 
standes erforderlich wird“ ersetzt durch die Worte: 
oder von dem Gerichte für angemessen erachtet wird. 
11. Im ersten Absatze des § 27 ist im ersten Satze vor den Ziffern „24 
bis 26“ die Ziffer einzufügen: 
7 Abs. 3 Sat 1. 
12. Der erste Absatz des 9 30 erhält folgende Fassung: 
Eine Verwendung von Stempelmaterial findet bei den Gerichten 
nicht statt. Wenn Stempelabgaben neben den Gebühren zu erheben 
sind, werden sie nach den für Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften 
eingezogen und auch sonst als Gerichtsgebühren behandelt. Die Vor- 
schriften der §9 1, 2, 7 Abs. 1, 8, 12, 13, 16 Abs. 2, 18, 19 Abs. 2 
bis 23, 25 bis 28 bleiben jedoch hinsichtlich der Stempelabgaben außer 
Anwendung. Uber Beschwerden, welche die Festsetzung des für die 
Stempelberechnung maßgebenden Wertes oder den Ansatz von Stempel- 
beträgen betreffen, wird im Aufsichtsweg entschieden. Der Justiz- 
minister kann den Ansatz dieser Beträge in allen Fällen von Amts 
wegen berichtigen. Die Vorschriften über die Zulässigkeit des Rechts- 
wegs werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. Be-
	        
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