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27. von mehr als 26 000 bis 28000 Mark einschließlich 25 Mark
26
28. „ 28000 = 30 000 -
29. . „ 30 000 35000 " 29 O"Ü
30. 35000 40 000= " 32 "D
31. 40 000 50000 "D 35 "OÜ
32.= 50000 = 60 000 "D 37 "O
33. 60 000 70000 " 39 "
34. . 70000 80 000 "OJ 41 ")—
35. . 80000 90000 "D 43 "
36. . 90 000 = 100 000 450
Die ferneren Wertklassen steigen um je 10 000 Mark und die Gebühren
um je 1/50 Mark.
15. Der § 37 wird gestrichen.
An seine Stelle tritt folgende Vorschrift:
Für die Beurkundung von Ergänzungen und Abänderungen einer
beurkundeten Erklärung wird die volle Gebühr erhoben.
16. Die Nr. 3 des 9 38 wird gestrichen.
17. Als §# 38 awird folgende Vorschrift eingestellt:
Vier Zehnteile der vollen Gebühr werden erhoben:
1. für die Beurkundung von Anträgen auf Eintragungen oder
Löschungen im Grundbuch oder im Schiffsregister sowie von Ein-
tragungs- oder Löschungsbewilligungen oder Zustimmungen nach
§ 27 der Grundbuchordnung oder nach 9 105 des Gesetzes über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sofern nicht
gleichzeitig das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft beurkundet wird;
2. für die Beurkundung einer Auflassung, sofern nicht gleichzeitig
das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft beurkundet wird oder nach
§ 58 Gebührenfreiheit eintritt;
3. für die Beurkundung von Vollmachten zur Auflassung.
Der § 43 wird gestrichen.
18. Der 9 39 wird dahin geändert:
a) An die Stelle des bisherigen zweiten Absatzes tritt folgende Ve-
stimmung:
Handelt es sich um Anderungen eines Rechtsverhältnisses,
so ist die Bestimmung des 8 23 mit der Einschränkung anwend-
bar, daß der Wert des von der Anderung betroffenen Rechts-
verhältnisses nicht überschritten werden darf. Hat die Anderung
einen bestimmten Geldwert, so ist dieser maßgebend.