Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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27. von mehr als 26 000 bis 28000 Mark einschließlich 25 Mark 
26 
28. „ 28000 = 30 000 - 
29. . „ 30 000 35000 " 29 O"Ü 
30. 35000 40 000= " 32 "D 
31. 40 000 50000 "D 35 "OÜ 
32.= 50000 = 60 000 "D 37 "O 
33. 60 000 70000 " 39 " 
34. . 70000 80 000 "OJ 41 ")— 
35. . 80000 90000 "D 43 " 
36. . 90 000 = 100 000 450 
Die ferneren Wertklassen steigen um je 10 000 Mark und die Gebühren 
um je 1/50 Mark. 
15. Der § 37 wird gestrichen. 
An seine Stelle tritt folgende Vorschrift: 
Für die Beurkundung von Ergänzungen und Abänderungen einer 
beurkundeten Erklärung wird die volle Gebühr erhoben. 
16. Die Nr. 3 des 9 38 wird gestrichen. 
17. Als §# 38 awird folgende Vorschrift eingestellt: 
Vier Zehnteile der vollen Gebühr werden erhoben: 
1. für die Beurkundung von Anträgen auf Eintragungen oder 
Löschungen im Grundbuch oder im Schiffsregister sowie von Ein- 
tragungs- oder Löschungsbewilligungen oder Zustimmungen nach 
§ 27 der Grundbuchordnung oder nach 9 105 des Gesetzes über 
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sofern nicht 
gleichzeitig das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft beurkundet wird; 
2. für die Beurkundung einer Auflassung, sofern nicht gleichzeitig 
das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft beurkundet wird oder nach 
§ 58 Gebührenfreiheit eintritt; 
3. für die Beurkundung von Vollmachten zur Auflassung. 
Der § 43 wird gestrichen. 
18. Der 9 39 wird dahin geändert: 
a) An die Stelle des bisherigen zweiten Absatzes tritt folgende Ve- 
stimmung: 
Handelt es sich um Anderungen eines Rechtsverhältnisses, 
so ist die Bestimmung des 8 23 mit der Einschränkung anwend- 
bar, daß der Wert des von der Anderung betroffenen Rechts- 
verhältnisses nicht überschritten werden darf. Hat die Anderung 
einen bestimmten Geldwert, so ist dieser maßgebend. 
 
	        
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