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25. An die Stelle des § 48 Abs. 2 tritt folgende Vorschrift:
Der Wert des Gegenstandes ist, soweit ein bestimmter Geldwert
nicht erhellt, zu 20 000 Mark, ausnahmsweise niedriger oder höher,
jedoch nicht unter 1 000 Mark und nicht über 1 000 000 Mark anzu-
nehmen.
Werden gleichzeitig mehrere Beschlüsse beurkundet, für deren Gegen-
stände ein bestimmter Geldwert nicht erhellt, so ist für alle Beschlüsse
zusammen nur ein Wertbetrag nach Maßgabe der vorstehenden Be-
stimmungen in Ansatz zu bringen. Werden in Verbindung damit
Beschlüsse beurkundet, für deren Gegenstände ein bestimmter Geldwert
erhellt, so ist der zusammenzurechnende Geldwert dieser Beschlüsse zu
dem für die anderen Beschlüsse ermittelten Werte hinzuzurechnen. In
keinem Falle darf die Gebühr den Betrag von 500 Mark übersteigen.
Erfolgt die Auslosung und Vernichtung von Wertpapieren in einer
Verhandlung, so ist die Gebühr nur einmal zu erheben.
26. Der §& 49 wird dahin geändert:
a) Die Nr. 2 des Abs. 1 erhält folgende Fassung:
2. für die Abnahme von Eiden und eidesstattlichen Versicherungen
und für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen,
soweit diese Geschäfte nicht einen Teil eines anderen Verfahrens
bilden; treten in dem Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins
einzelne Erben der bereits von anderen abgegebenen Ver-
sicherung bei, so ist die Gebühr für die Aufnahme ihrer eides-
stattlichen Versicherung von ihrem Anteil an dem Nachlasse zu
berechnen.
b) Die Nr. 5 des Abs. 1 erhält folgende Fassung:
5. für die Aufnahme von Schätzungen.
Tc) Der Abs. 4 wird gestrichen.
4) An Stelle der Abs. 2 und 3 werden als §9 49a folgende Vor-
schriften eingestellt:
Für die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses oder die
Vornahme von Siegelungen oder Entsiegelungen werden nach
dem Werte der verzeichneten oder versiegelten Gegenstände erhoben
bei einem Betrage bis 50 Mark einschließlich 1 Mark
100 - - -
- s 2 2
s 300 - 3
1000 4
2500 5
5 000 6
7500 7