Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

— 171 — 
und Widersprüchen, durch welche die Eintragung einer Veränderung 
oder einer Löschung gesichert werden soll, werden die gleichen Gebühren 
erhoben, welche für die Eintragung der Veränderung oder für die 
Löschung zu erheben sein würden. 
Wird ein Antrag zurückgewiesen, nachdem nach § 18 der Grund- 
buchordnung eine Vormerkung oder ein Widerspruch eingetragen war, 
so wird nur die Gebühr für diese Eintragung erhoben. 
/61. 
Für die Eintragungen, welche die Zurückführung des Grundbuchs 
auf die Steuerbücher zum Gegenstande haben oder zum Zwecke der 
Erhaltung der Ubereinstimmung zwischen dem Grundbuch und den 
Steuerbüchern erfolgen, sind weder Gebühren noch Auslagen zu er- 
heben. Gebührenfrei ist die nach § 54 der Grundbuchordnung er- 
folgende Eintragung. 
29 B. Die 55 64 und 65 erhalten folgende Fassung: 
"64. 
Treten einzelne Grundstücke in die Mithaft für eine Forderung 
ein, so werden fünf Zehnteile der Gebühr des §9 59 erhoben; werden 
einzelne Grundstücke aus der Mithaft entlassen, so werden fünf Zehn- 
teile der Gebühr des & 63 erhoben. Die Gebühren bestimmen sich 
nach dem Werte des Rechtes oder des Grundstücks, je nachdem der 
eine oder der andere der geringere ist. 
" 66. 
Als Wert einer Hypothek oder Grundschuld ist der Betrag der 
Forderung oder der Grundschuld, bei Rentenschulden der Betrag der 
Ablösungssumme anzusehen. 
Hat eine Veränderung keinen bestimmten Geldwert, so bestimmt 
sich der Wert nach § 23 Abs. 1) in keinem Falle, auch wenn für 
mehrere Veränderungen eine einheitliche Gebühr zu berechnen ist, darf 
der Wert des von der Veränderung betroffenen Rechtes überschritten 
werden. 
29C. Der § 66 wird dahin abgeändert: 
a) Die Nr. 1 erhält folgende Fassung: 
Für die Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld= oder 
Rentenschuldbriefs sowie für die Erteilung eines Teilbriefs werden 
vier Zehnteile der im & 33 bestimmten Gebühr, fur die Erteilung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.