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und Widersprüchen, durch welche die Eintragung einer Veränderung
oder einer Löschung gesichert werden soll, werden die gleichen Gebühren
erhoben, welche für die Eintragung der Veränderung oder für die
Löschung zu erheben sein würden.
Wird ein Antrag zurückgewiesen, nachdem nach § 18 der Grund-
buchordnung eine Vormerkung oder ein Widerspruch eingetragen war,
so wird nur die Gebühr für diese Eintragung erhoben.
/61.
Für die Eintragungen, welche die Zurückführung des Grundbuchs
auf die Steuerbücher zum Gegenstande haben oder zum Zwecke der
Erhaltung der Ubereinstimmung zwischen dem Grundbuch und den
Steuerbüchern erfolgen, sind weder Gebühren noch Auslagen zu er-
heben. Gebührenfrei ist die nach § 54 der Grundbuchordnung er-
folgende Eintragung.
29 B. Die 55 64 und 65 erhalten folgende Fassung:
"64.
Treten einzelne Grundstücke in die Mithaft für eine Forderung
ein, so werden fünf Zehnteile der Gebühr des §9 59 erhoben; werden
einzelne Grundstücke aus der Mithaft entlassen, so werden fünf Zehn-
teile der Gebühr des & 63 erhoben. Die Gebühren bestimmen sich
nach dem Werte des Rechtes oder des Grundstücks, je nachdem der
eine oder der andere der geringere ist.
" 66.
Als Wert einer Hypothek oder Grundschuld ist der Betrag der
Forderung oder der Grundschuld, bei Rentenschulden der Betrag der
Ablösungssumme anzusehen.
Hat eine Veränderung keinen bestimmten Geldwert, so bestimmt
sich der Wert nach § 23 Abs. 1) in keinem Falle, auch wenn für
mehrere Veränderungen eine einheitliche Gebühr zu berechnen ist, darf
der Wert des von der Veränderung betroffenen Rechtes überschritten
werden.
29C. Der § 66 wird dahin abgeändert:
a) Die Nr. 1 erhält folgende Fassung:
Für die Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld= oder
Rentenschuldbriefs sowie für die Erteilung eines Teilbriefs werden
vier Zehnteile der im & 33 bestimmten Gebühr, fur die Erteilung