Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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eines neuen Briefes, einschließlich des über die Erkeilung im Grund- 
buch einzutragenden Vermerkes, sowie für die Ergänzung des Aus- 
zugs aus dem Grundbuche zwei Zehnteile der im §& 33 bestimmten 
Gebühr erhoben. Im Falle der Erteilung eines Gesamtbriefs 
finden die Vorschriften des § 59 Nr. 3 entsprechende Anwendung. 
Bei der Erteilung eines gemeinschaftlichen Briefes (6 66 der 
Grundbuchordnung) werden die Werte der einzelnen Hypotheken 
oder Grundschulden zusammengerechnet. 
b) In Nr. 2 Satz 3 treten an die Stelle der Worte /§ 64 Abs. 2 
letzter Satz“ die Worte: 
* 59 Nr. 3 Absk. 3. 
30. Der 9 70 wird gestrichen. 
30 A. Im 5 71 werden im Abs. 1 hinter den Worten „Nummer des Rollen= 
blatts“ die Worte eingefügt: 
und andere von Amts wegen zu bewirkende Vermerke. 
31. Der 9§ 72 wird dahin geändert: 
1. In Nr. 1a 
werden die Worte: 
für die Eintragung der Firma sowie für die Eintragung von 
Veränderungen 
ersetzt durch die Worte: 
für die erste Eintragung der Firma; 
und an die Stelle der Sätze: 
100, 50, 20, 10 und 2 Mark 
treten die Sätze: 
150, 75, 30, 15 und 3 Mark. 
2. Die Nr. 1b wird gestrichen. 
An ihre Stelle treten folgende Vorschriften: 
b) für jede spätere Eintragung sechs Zehnteile der Sätze zu a, 
jedoch mindestens 2 Mark; 
Jc) für die Löschung der Firma bei den drei ersten Gewerbesteuer- 
klassen drei Zebnteile der Sätze zu a, im übrigen 2 Mark. 
3. Die Nr. 2 erhält folgende Fassung: 
2. bei offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und 
juristischen Personen, deren Eintragung in das Handelsregister
	        
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