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eines neuen Briefes, einschließlich des über die Erkeilung im Grund-
buch einzutragenden Vermerkes, sowie für die Ergänzung des Aus-
zugs aus dem Grundbuche zwei Zehnteile der im §& 33 bestimmten
Gebühr erhoben. Im Falle der Erteilung eines Gesamtbriefs
finden die Vorschriften des § 59 Nr. 3 entsprechende Anwendung.
Bei der Erteilung eines gemeinschaftlichen Briefes (6 66 der
Grundbuchordnung) werden die Werte der einzelnen Hypotheken
oder Grundschulden zusammengerechnet.
b) In Nr. 2 Satz 3 treten an die Stelle der Worte /§ 64 Abs. 2
letzter Satz“ die Worte:
* 59 Nr. 3 Absk. 3.
30. Der 9 70 wird gestrichen.
30 A. Im 5 71 werden im Abs. 1 hinter den Worten „Nummer des Rollen=
blatts“ die Worte eingefügt:
und andere von Amts wegen zu bewirkende Vermerke.
31. Der 9§ 72 wird dahin geändert:
1. In Nr. 1a
werden die Worte:
für die Eintragung der Firma sowie für die Eintragung von
Veränderungen
ersetzt durch die Worte:
für die erste Eintragung der Firma;
und an die Stelle der Sätze:
100, 50, 20, 10 und 2 Mark
treten die Sätze:
150, 75, 30, 15 und 3 Mark.
2. Die Nr. 1b wird gestrichen.
An ihre Stelle treten folgende Vorschriften:
b) für jede spätere Eintragung sechs Zehnteile der Sätze zu a,
jedoch mindestens 2 Mark;
Jc) für die Löschung der Firma bei den drei ersten Gewerbesteuer-
klassen drei Zebnteile der Sätze zu a, im übrigen 2 Mark.
3. Die Nr. 2 erhält folgende Fassung:
2. bei offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und
juristischen Personen, deren Eintragung in das Handelsregister