Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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heit bereits früher Gebühren fällig geworden, so findet die An- 
rechnung nur insoweit statt, als die früher fällig gewordenen 
Auslagen höher sind als ein nach Maßgabe dieses Gesetzes von 
den früheren Gebühren berechneter Pauschsatz. 
b) In Abs. 2 wird hinter Satz 1 folgende Bestimmung eingefügt: 
Die Vorschriften des & 81 finden jedoch auf die nach dem 
bisherigen Rechte zu erteilenden Erbbescheinigungen und sonstigen 
Zeugnisse entsprechende Anwendung. 
Artikel I. 
Der Justizminister wird ermächtigt, den Text des Preußischen Gerichts- 
kostengesetzes, wie er sich aus den im Artikel 1 dieses Gesetzes, im § 1 Abs. 4 
des Gesetzes vom 12. Mai 1902 (Gesetzsamml. S. 139) und den in dem Gesetze, 
betreffend Abänderung des Gesetzes über das Staatsschuldbuch vom 20. Juli 
1883, in der Fassung des Gesetzes vom 24. Juli 1904 (Gesetzzamml. S. 120), 
bestimmten Anderungen ergibt, unter fortlaufender Nummerfolge der Paragraphen 
mit dem Datum des vorliegenden Gesetzes durch die Gesetzsammlung bekannt zu 
machen. Dabei ist in den 87, 9P4, 96, 98, 101, 102, 103, 104, 106, 122 
an Stelle des §& 8 des Deutschen Gerichtskostengesetzes der im Artikel I enthaltene 
*é123a enuführen. Die Ermächtigung erstreckt sich auch auf die Vereinigung 
mehrerer oder die Zerlegung eines Paragraphen und auf die Ersetzung von 
Verweisungen, die sich infolge der Abänderung des ursprünglichen Textes als 
notwendig erweisen. 
Soweit in dem Stempelsteuergesetze auf Vorschriften des Preußischen Ge- 
richtskostengesetzes verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften des durch 
den Justizminister bekannt gemachten Gesetzes an die Stelle. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Infiegel. 
Gegeben Molde, an Bord M. Y. „Hohenzollern“) den 25. Juli 1910. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler. v. Breitenbach. Sydow. 
v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer. v. Dallwitz. Lengze. 
  
 
	        
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