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heit bereits früher Gebühren fällig geworden, so findet die An-
rechnung nur insoweit statt, als die früher fällig gewordenen
Auslagen höher sind als ein nach Maßgabe dieses Gesetzes von
den früheren Gebühren berechneter Pauschsatz.
b) In Abs. 2 wird hinter Satz 1 folgende Bestimmung eingefügt:
Die Vorschriften des & 81 finden jedoch auf die nach dem
bisherigen Rechte zu erteilenden Erbbescheinigungen und sonstigen
Zeugnisse entsprechende Anwendung.
Artikel I.
Der Justizminister wird ermächtigt, den Text des Preußischen Gerichts-
kostengesetzes, wie er sich aus den im Artikel 1 dieses Gesetzes, im § 1 Abs. 4
des Gesetzes vom 12. Mai 1902 (Gesetzsamml. S. 139) und den in dem Gesetze,
betreffend Abänderung des Gesetzes über das Staatsschuldbuch vom 20. Juli
1883, in der Fassung des Gesetzes vom 24. Juli 1904 (Gesetzzamml. S. 120),
bestimmten Anderungen ergibt, unter fortlaufender Nummerfolge der Paragraphen
mit dem Datum des vorliegenden Gesetzes durch die Gesetzsammlung bekannt zu
machen. Dabei ist in den 87, 9P4, 96, 98, 101, 102, 103, 104, 106, 122
an Stelle des §& 8 des Deutschen Gerichtskostengesetzes der im Artikel I enthaltene
*é123a enuführen. Die Ermächtigung erstreckt sich auch auf die Vereinigung
mehrerer oder die Zerlegung eines Paragraphen und auf die Ersetzung von
Verweisungen, die sich infolge der Abänderung des ursprünglichen Textes als
notwendig erweisen.
Soweit in dem Stempelsteuergesetze auf Vorschriften des Preußischen Ge-
richtskostengesetzes verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften des durch
den Justizminister bekannt gemachten Gesetzes an die Stelle.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Infiegel.
Gegeben Molde, an Bord M. Y. „Hohenzollern“) den 25. Juli 1910.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler. v. Breitenbach. Sydow.
v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer. v. Dallwitz. Lengze.