Volltext : Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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heit  bereits  früher  Gebühren  fällig  geworden,  so  findet  die  Anrechnung
  nur  insoweit  statt,  als  die  früher  fällig  gewordenen
Auslagen  höher  sind  als  ein  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  von
den  früheren  Gebühren  berechneter  Pauschsatz.

b)  In  Abs.  2  wird  hinter  Satz  1  folgende  Bestimmung  eingefügt:
Die  Vorschriften  des  &  81  finden  jedoch  auf  die  nach  dem
bisherigen  Rechte  zu  erteilenden  Erbbescheinigungen  und  sonstigen
Zeugnisse  entsprechende  Anwendung.

Artikel  I.

Der  Justizminister  wird  ermächtigt,  den  Text  des  Preußischen  Gerichtskostengesetzes,
  wie  er  sich  aus  den  im  Artikel  1  dieses  Gesetzes,  im  §  1  Abs.  4
des  Gesetzes  vom  12.  Mai  1902  (Gesetzsamml.  S.  139)  und  den  in  dem  Gesetze,
betreffend  Abänderung  des  Gesetzes  über  das  Staatsschuldbuch  vom  20.  Juli
1883,  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  24.  Juli  1904  (Gesetzzamml.  S.  120),
bestimmten  Anderungen  ergibt,  unter  fortlaufender  Nummerfolge  der  Paragraphen
mit  dem  Datum  des  vorliegenden  Gesetzes  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu
machen.  Dabei  ist  in  den  87,  9P4,  96,  98,  101,  102,  103,  104,  106,  122
an  Stelle  des  §&  8  des  Deutschen  Gerichtskostengesetzes  der  im  Artikel  I  enthaltene
*é123a  enuführen.  Die  Ermächtigung  erstreckt  sich  auch  auf  die  Vereinigung
mehrerer  oder  die  Zerlegung  eines  Paragraphen  und  auf  die  Ersetzung  von
Verweisungen,  die  sich  infolge  der  Abänderung  des  ursprünglichen  Textes  als
notwendig  erweisen.

Soweit  in  dem  Stempelsteuergesetze  auf  Vorschriften  des  Preußischen  Gerichtskostengesetzes
  verwiesen  ist,  treten  die  entsprechenden  Vorschriften  des  durch
den  Justizminister  bekannt  gemachten  Gesetzes  an  die  Stelle.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Infiegel.

Gegeben  Molde,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“)  den  25.  Juli  1910.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Bethmann  Hollweg.  Delbrück.  Beseler.  v.  Breitenbach.  Sydow.
v.  Trott  zu  Solz.  Frhr.  v.  Schorlemer.  v.  Dallwitz.  Lengze.