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Für die Kosten der Teilung von Vermögensmassen haften die Anteils-
berechtigten als Gesamtschuldner.
Die einem Erben oder einem Anteilsberechtigten zustehende Gebührenfreiheit
fntbindet ihn nicht von der Entrichtung der in den Abs. 1) 2 bezeichneten Ge-
ühren.
84.
Hat jemand durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gerichte mitge-
teilte Erklärung die Kosten übernommen, so haftet er neben dem zur Zahlung
Verpflichteten als Gesamtschuldner.
85.
Durch die Bestimmungen der §#§ 1 bis 4 wird eine nach den Vorschriften
des bürgerlichen Rechtes begründete Verpflichtung Dritter zur Zahlung der ent-
standenen Gebühren und Auslagen nicht berührt.
66.
Bei jedem Antrag auf Vornahme einer Handlung, mit welcher bare Aus-
lagen verbunden sind, ist ein zur Deckung derselben hinreichender Vorschuß von
dem Antragsteller zu zahlen. Das Gericht kann die Vornahme der Handlung
von der Zahlung des Vorschusses abhängig machen, sofern nicht die Verzögerung
dem Antragsteller einen unersetzlichen Nachteil bringen würde. Uber Erinnerungen
gegen eine derartige Anordnung wird im Aufsichtsweg entschieden.
Die Zurückzahlung eines Vorschusses findet nur insoweit statt, als derselbe
den bei Beendigung des Geschäfts in Ansatz kommenden Betrag an Gebühren
und Auslagen übersteigt.
87.
Bei den besonderen Anordnungen, durch welche für gewisse Rechtssachen
eine gänzliche oder teilweise Gebührenfreiheit bewilligt ist, behält es sein Bewenden.
Gebührenfrei sind insbesondere alle auf Ersuchen der Verwaltungsbehörden aus-
zuführenden Geschäfte, welche ein öffentliches Interesse betreffen; die auf Ersuchen
von Verwaltungsgerichten oder Auseinandersetzungsbehörden vorzunehmenden Ge-
schäfte; die Vereidigung von Personen, welche mit dem Forstschutze betraut find;
die Legalisation der Unterschriften der Behörden und Beamten bei den zum
Gebrauch im Auslande bestimmten Urkunden; sowie Verfügungen und Verhand-
lungen, welche begründet befundene Beschwerden betreffen. Die Vorschriften des
43 des Gesetzes vom 11. Juni 1874 über die Enteignung von Grundeigentum
(Gesetzsamml. S. 221) finden auf alle Besitzveränderungen, denen sich die Be-
teiligten aus Gründen des öffentlichen Wohles zu unterwerfen gesetzlich verpflichtet
sind (Enteignungen), entsprechende Anwendung.