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Die Zwangsversteigerung von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens
wegen einer Kostenforderung ist weder gegen den ursprünglichen Schuldner noch
egen einen Ehegatten oder Abkömmling desselben oder den Ehegatten eines Ab-
ömmlings zulässig.
Ist eine Kostenforderung durch eine Hypothek gesichert, so ist der Justiz-
minister ermächtigt, die Kosten wegen Unvermögens des Schuldners niederzu-
schlagen, sofern die Hypothek mindestens zehn Jahre besteht und dem Schuldner
unverhältnismäßige Schwierigkeiten in der Wirtschaftsführung bereitet.
* 17.
Die Entrichtung von Kosten kann nach näherer Anordnung des Justiz-
ministers durch Verwendung von Marken erfolgen.
Beträge bis zu 20 Mark können durch Postnachnahme eingezogen werden.
Im Falle der Einlösung der Nachnahmesendung trägt die Staatskasse die Kosten
des Portos für den Nachnahmebrief und die Vorzeigegebühr. Durch die Ein-
lösung wird das Recht der Erinnerung gegen den Kostenansatz nicht berührt;
zuviel gezahlte Beträge sind portofrei zu erstatten.
18.
Ein nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§ 118 Abs. 2) für den
Schuldner eines Kostenbetrags ausgestelltes Zeugnis soll in der Regel ausreichen,
um die völlige oder teilweise Niederschlagung oder die Stundung des Kosten-
betrags wegen Armut zu begründen. Der Schuldner ist jedoch verpflichtet, auf
Verlangen der Kassenverwaltung nach den Vorschriften des § 807 der Zivilprozeß-
ordnung sein Vermögen anzugeben und den Offenbarungseid zu leisten.
Durch die Nickerschlanu der Kosten wird deren spätere Einziehung inner-
halb der Verjährungsfrist nicht ausgeschlossen.
Über Beschwerden wegen verweigerter Niederschlagung oder Stundung wird
im Aufsichtsweg entschieden.
E 19.
Für die Gebührenberechnung ist der Wert des Gegenstandes maßgebend,
auf den sich das Geschäft bezieht. Betrifft das Geschäft ein Recht an einer
Sache, so ist der Wert dieses Rechtes maßgebend.
Ist neben den Gebühren für die Eintragung des Eigentümers im Grundbuche
der Auflassungsstempel zu erheben, so ist die behufs Berechnung der Stempelab-
gabe getroffene Wertfestsetzung auch bei dem Ansatze der Gerichtskosten maßgebend.
In allen übrigen Fällen wird der Wert des Gegenstandes des Geschäfts
vom Gerichte nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der nachfolgenden
Vorschriften festgesetzt.
(20.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren
entscheidend.
Cesetzsammlung 1910. (Nr. 11066—11068). 38