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Dauer von einer Kündigung abhängt, die Auflösung des Vertragsverhältnisses
erst zu einem späteren Zeitpunkte geschehen, so ist dieser Zeitpunkt maßgebend.
7. Der Wert der einem Fideikommiß= oder Lehnsfolger anfallenden Rechte
ist nach den Bestimmungen unter Nr. 5 Satz 1 und 2 zu berechnen.
8. Bei Kurs habenden Wertpapieren ist der Tageskurs als Wert anzusehen.
Die Umrechnung der in anderer als Reichswährung angegebenen Summen erfolgt
nach den für die Erhebung des Wechselstempels vom Bundesrate festgesetzten
Mittelwerten und, insoweit solche nicht bestimmt worden sind, nach dem laufen-
den Kurse. §22
Werden Pachtverträge, welche auf länger als drei Jahre geschlossen sind,
vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit aufgelöst, so ist der Justizminister ermächtigt,
die Rückzahlung der für die Beurkundung des Pachtvertrags entrichteten Gebühren
insoweit anzuordnen, als dieselben denjenigen Gebührensatz übersteigen, welcher bei
Verabredung der wirklichen Vertragsdauer anzusetzen gewesen wäre.
23.
Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten wird der Wert des Gegen-
standes zu 3000 Mark, ausnahmsweise höher oder niedriger, jedoch nicht über
100 000 Mark und nicht unter 200 Mark angenommen.
In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine ander-
weite Wertschätzung sind die Vorschriften des Abs. 1 auch in anderen Fällen
entsprechend anzuwenden.
Ist mit einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit eine mit ihr zu-
sammenhängende vermögenzechtih verbunden, so ist nur ein Wert, und zwar
der höhere, maßgebend. érär
Die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes erfolgt gebührenfrei durch
Beschluß des Gerichts, falls dieselbe von dem Kostenschuldner beantragt oder von
dem Gerichte für angemessen erachtet wird.
Der Kostenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung des Wertes erforder-
lichen Angaben zu machen. Das Gericht kann eine Beweisaufnahme, insbesondere
die Einnahme des Augenscheins oder die Begutachtung durch Sachverständige, auf
Antrag oder von Amts wegen anordnen. In dem Beschlusse, durch welchen
der Wert festgesetzt wird, ist über die Kosten der Beweisaufnahme zu entscheiden.
Dieselben sind ganz oder teilweise demjenigen zur Last zu legen, welcher durch
Unterlassung der ihm obliegenden Wertangabe, durch unrichtige Wertangabe oder
durch unbegründete Beschwerde die Beweisaufnahme veranlaßt hat.
( 25.
ÜUber Erinnerungen des Zahlungspflichtigen oder der Staatskasse gegen
den Ansatz von Gebühren und Auslagen entscheidet das Gericht, bei welchem der
Ansatz erfolgt ist, gebührenfrei.
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