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den Ansatz dieser Beträge in allen Fällen von Amts wegen berichtigen. Die
Vorschriften über die Zulässigkeit des Rechtswegs werden durch die vorstehenden
Bestimmungen nicht berührt. Bezüglich des Verfahrens bei der Beanstandung
der im Falle einer Auflassung gemachten Wertangabe behält es bei den stempel-
gesetzlichen Vorschriften sein Bewenden. Soweit die Jollverwaltung nach stempel-
gesetzlichen Vorschriften befugt ist, die Rückerstattung von Stempelabgaben oder
die Abstandnahme von der Einziehung derselben anzuordnen, steht diese Befugnis
hinsichtlich der als Gerichtskosten zu erhebenden Stempelbeträge der Justizver-
waltung zu.
#s die nach stempelgesetzlichen Vorschriften zu stundenden Stempelbeträge
finden die Bestimmungen des ersten Absatzes keine Anwendung. Diese Beträge
werden durch die Behörden der Verwaltung der indirekten Steuern eingezogen.
%31.
Auf die Einziehung des Stempels finden die Vorschriften des § 30 ent-
sprechende Anwendung:
1. wenn behufs Ausschließung des Auflassungsstempels oder des für die
Eintragung, Abtretung oder Verpfändung einer Hypothek oder Grund-
schuld zu entrichtenden Wertstempels die Urkunden über das der Auf-
lassung oder Eintragung zu Grunde liegende Rechtsgeschäft ohne den
vorgeschriebenen Wertstempel vorgelegt werden;
2. wenn zum Gebrauche bei Gericht bestimmte Vollmachten, amtliche
Zeugnisse, Schätzungen und Vermögensverzeichnisse ohne den vor-
geschriebenen Stempel eingereicht werden;
3. wenn Anträge auf Eintragung eines Kießbrauchs an unbeweglichen
Sachen ohne den vorgeschriebenen Stempel vorgelegt werden;
4. wenn Verfügungen von Todes wegen zur amtlichen Verwahrung über-
reicht oder durch Ubergabe einer Schrift errichtet werden;
5. wenn Urkunden zur gerichtlichen Vollziehung, Anerkennung des Inhalts,
Sicherstellung der Zeit der Ausstellung, Genehmigung oder Bestätigung
überreicht werden;
6. wenn Urkunden zur Anerkennung oder Beglaubigung einer Unterschrift
oder eines Handzeichens vorgelegt werden und die Beteiligten geneh-
migen, daß das Gericht von dem Inhalte der Urkunde Kenntnis nimmt;
7. wenn eine im Ausland errichtete Gesellschaft ihren Sitz im Inlande
nimmt oder im Inland eine Zweigniederlassung errichtet oder ihr
Grund= oder Stammkapital erhöht, in Ansehung des nach der Tarif-
stelle 25 a Abs. 5 und b Abs. 2 Nr. 3 des Stempelsteuergesetzes zu
erhebenden Wertstempels;
8. wenn Satzungen ohne den vorgeschriebenen Stempel zu einem gericht-
lichen Register überreicht werden hinsichtlich des nach der Tarifstelle 250
Nr. 2 und e Nr. 2 zu erhebenden Feststempels von fünf Mark.