Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

— 199 — 
"&46. 
Bei freiwilligen Versteigerungen zum Zwecke des Verkaufs oder der Ver- 
pachtung von Grundstücken oder anderen Gegenständen, welche der Zwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, werden erhoben: 
1. für die Vorbereitung der Versteigerung fünf Zehnteile der vollen Gebühr; 
2. für die Aufnahme einer gerichtlichen Schätzung fünf Zehnteile der vollen 
ebühr; 
3. für die Abhaltung eines jeden Versteigerungstermins die volle Gebühr; 
4. für die Beurkundung des Zuschlags die volle Gebühr. 
Die Gebühr für die Vorbereitung der Versteigerung wird auch für die 
gerichtliche Verfügung erhoben, durch welche nach Artikel 112 des Preußischen 
Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit die Versteigerung einer Ortsbehörde 
aufgetragen wird. 
Der Versteigerungstermin gilt als abgehalten, wenn in demselben zur 
Abgabe von Geboten aufgefordert worden ist. 
Werden mehrere Grundstücke oder andere Gegenstände,) welche der Zwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, in demselben Verfahren 
versteigert, so sind die Gebühren nach dem zusammenzurechnenden Werte der 
mehreren Gegenstände des Verfahrens zu berechnen. Die Gebühr für die Be- 
urkundung des Luschlags wird jedoch für jeden Ersteher besonders nach dem 
zusammenzurechnenden Betrage seiner Gebote erhoben. 
Finden mehrere Versteigerungstermine statt, so wird die Gebühr für jeden 
Termin nach dem zusammenzurechnenden Werte der in ihm ausgebotenen Gegen- 
stände besonders berechnet. 
Schuldner der Kosten für die Zuschlagserteilung ist der Ersteher; im übrigen 
finden auf die Zahlungspflicht die allgemeinen Bestimmungen Anwendung. 
Für die nach Maßgabe der Versteigerungsbedingungen erfolgende Sicherung 
des Erlöses, insbesondere durch Stellung eines Bürgen, wird eine besondere 
Gebühr nicht in Ansatz gebracht. Dasselbe gilt für die Abtretung der Steig- 
preise, die Erklärung, für einen Dritten geboten zu haben, und den Beitritt des 
Dritten zu dieser Erklärung, wenn diese Rechtshandlungen in dem Versteigerungs- 
protokoll oder in einer besonderen Urkunde, die auf Grund eines in den Ver- 
süegerungsbedingungen enthaltenen Vorbehalts aufgenommen wird, beurkundet 
werden. 
&# 47. 
Für die Versteigerung von beweglichen Sachen, von Früchten auf dem 
Halme und von Holz auf dem Stamme sowie von Forderungen oder sonstigen 
*“ werden nach dem zusammenzurechnenden Werte der Gegenstände 
erhoben: 
von dem Betrage 
bis zu 100 Mark 5 vom Hundert, 
über 100 Mark bis 30 3 " 
39°
	        
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