— 200 —
über 300 Mark bis 1000 Mark 2 vom Hundert
- 1 000 " 500)0 1 "
. 5000 10 000 ½
10 000 50 000 1½
é, 50 000 100 000 ½
100 o00o . ½ Z%
* 5
jedoch nicht unter 2 Mark. Die Gebühren steigen in Abstufungen von je
1 Mark, wobei die überschießenden Gebührenbeträge auf eine volle Mark
abgerundet werden.
Aus dem an das Gericht bezahlten Erlöse sind die Kosten vorweg zu ent-
nehmen.
"(48.
Das Zweifache der vollen Gebühr wird erhoben für die Beurkundung des
Herganges bei Verlosungen, bei Auslosung oder Vernichtung von Wertpapieren
und bei Wahlversammlungen ingleichen für die Beurkundung der Beschlüsse der
Generalversammlungen, Aufsichtsräte oder sonstigen Organe von Aktiengesellschaften
oder anderen Vereinigungen.
Der Wert des Gegenstandes ist, soweit ein bestimmter Geldwert nicht
erhellt, zu 20 000 Mark, ausnahmsweise niedriger oder höher, jedoch nicht unter
1 000 Mark und nicht über 1 000 000 Mark anzunehmen.
Werden gleichzeitig mehrere Beschlüsse beurkundet, für deren Gegenstände
ein bestimmter Geldwert nicht erhellt, so ist für alle Beschlüsse zusammen nur
ein Wertbetrag nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen in Ansatz zu
bringen. Werden in Verbindung damit Beschlüsse beurkundet, für deren Gegen-
stände ein bestimmter Geldwert erhellt, so ist der zusammenzurechnende Geldwert
dieser Beschlüsse zu dem für die anderen Beschlüsse ermittelten Werte hinzuzurechnen.
In keinem Falle darf die Gebühr den Betrag von 500 Mark übersteigen. Erfolgt
die Auslosung und Vernichtung von Wertpapieren in einer Verhandlung, so ist
die Gebühr nur einmal zu erheben.
&49.
Die volle Gebühr wird erhoben:
1. für die Erteilung von Bescheinigungen über Tatsachen oder Verhältnisse,
welche urkundlich nachgewiesen oder offenkundig sind;
2. für die Abnahme von Eiden und eidesstattlichen Versicherungen und
für die Vernehmung von Zeugen und Sachpverständigen, soweit diese
Geschäfte nicht einen Teil eines anderen Verfahrens bilden; treten in
dem Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins einzelne Erben der bereits
von anderen abgegebenen Versicherung bei, so ist die Gebühr für die
Aufnahme ihrer eidesstattlichen Versicherung von ihrem Anteil an dem
Nachlasse zu berechnen;
3. für die Mitwirkung bei Abmarkungen;