Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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4. für die Aufnahme von Verklarungen, von Protesten und ähnlichen 
Urkunden; 
5. für die Aufnahme von Schätzungen. 
/ 50. 
Für die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses oder die Vornahme von 
Siegelungen oder Entsiegelungen werden nach dem Werte der verzeichneten oder 
versiegelten Gegenstände erhoben 
bei einem Betrage bis 50 Mark einschließlich. . 1 Mark 
2 
2 * * 2 2 — 
- - - - 300 - - ... 3 - 
- 1000 . . . 4 - 
"D 2 500 " 5 
"D OD = 5000 "D 6" 
— . 7500 OD 
- - -10000- - .8- 
- - - 15 000 2 - 9 - 
„ 20000 10 
Wdie ferneren Wertklassen steigen um je 10 000 Mark und die Gebühren um 
je 1 Mark. 
Nimmt das Geschäft einen Zeitaufwand von mehr als zwei Stunden in 
Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede angefangene weitere Stunde um 
ein Wierteil. 
Für eine Siegelung mit darauf folgender Entsiegelung, einschließlich der 
Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses, gelangt nur eine Gebühr nach dem 
Gesamtzeitaufwande zum Ansatze. 
  
51. 
Für die Aufnahme von Wechselprotesten, einschließlich einer etwaigen 
Interventionserklärung, wird die volle Gebühr erhoben. Dieselbe Gebühr ist zu 
entrichten, wenn ohne Aufnahme des Protestes die Wechselzahlung an den 
Protestbeamten erfolgt. Neben der Protestgebühr wird für jeden Weg, welchen 
der Richter behufs Vorlegung des Wechsels oder behufs Nachsuchung ber Woh- 
nung bei der Polizeibehörde unternimmt, je ein Zehnteil der vollen Gebühr, 
mindestens aber eine Mark, erhoben. 
Findet die Aufnahme eines Wechselprotestes durch einen Gerichtsschreiber 
statt, so beträgt die Protestgebühr 
bei einem Werte bis 50 Mark einschließlich. . 0)50 Mark 
- - ..1 - 
— 100 .. 
-- --300- - ....2 - 
-- --1000- - ....3 - 
i- -5000- - ....4 - 
-übek5000s.............. 5
	        
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