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4. für die Aufnahme von Verklarungen, von Protesten und ähnlichen
Urkunden;
5. für die Aufnahme von Schätzungen.
/ 50.
Für die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses oder die Vornahme von
Siegelungen oder Entsiegelungen werden nach dem Werte der verzeichneten oder
versiegelten Gegenstände erhoben
bei einem Betrage bis 50 Mark einschließlich. . 1 Mark
2
2 * * 2 2 —
- - - - 300 - - ... 3 -
- 1000 . . . 4 -
"D 2 500 " 5
"D OD = 5000 "D 6"
— . 7500 OD
- - -10000- - .8-
- - - 15 000 2 - 9 -
„ 20000 10
Wdie ferneren Wertklassen steigen um je 10 000 Mark und die Gebühren um
je 1 Mark.
Nimmt das Geschäft einen Zeitaufwand von mehr als zwei Stunden in
Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede angefangene weitere Stunde um
ein Wierteil.
Für eine Siegelung mit darauf folgender Entsiegelung, einschließlich der
Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses, gelangt nur eine Gebühr nach dem
Gesamtzeitaufwande zum Ansatze.
51.
Für die Aufnahme von Wechselprotesten, einschließlich einer etwaigen
Interventionserklärung, wird die volle Gebühr erhoben. Dieselbe Gebühr ist zu
entrichten, wenn ohne Aufnahme des Protestes die Wechselzahlung an den
Protestbeamten erfolgt. Neben der Protestgebühr wird für jeden Weg, welchen
der Richter behufs Vorlegung des Wechsels oder behufs Nachsuchung ber Woh-
nung bei der Polizeibehörde unternimmt, je ein Zehnteil der vollen Gebühr,
mindestens aber eine Mark, erhoben.
Findet die Aufnahme eines Wechselprotestes durch einen Gerichtsschreiber
statt, so beträgt die Protestgebühr
bei einem Werte bis 50 Mark einschließlich. . 0)50 Mark
- - ..1 -
— 100 ..
-- --300- - ....2 -
-- --1000- - ....3 -
i- -5000- - ....4 -
-übek5000s.............. 5