der für die Beurkundung bestimmten Gebühr bis zu einem Höchstbetrage von
20 Mark erhoben. "
55.
Die Gebühren für die Beurkundung eines Rechtsgeschäfts werden um ein
Vierteil erhöht, wenn sich ein Beteiligter in fremder Sprache erklärt. Bei der
Beurkundung einer Auflassung, die als gebührenfreies Nebengeschäft der Eintra-
gung des Eigentümers gilt, wird die Gebühr des § 58 in derselben Weise erhöht.
Die Gebührenerhöhung sowie die durch die Zuziehung eines Dolmetschers
entstandenen Auslagen fallen dem Beteiligten zur Last, welcher die Zuziehung
des Dolmetschers oder die Verhandlung in fremder Sprache veranlaßt hat.
56.
Die in diesem Abschnitte bestimmten Gebühren umfassen die gesamte Tätig-
keit des Gerichts einschließlich aller Nebengeschäfte. Neben den Gebühren werden
die Beträge der nach den Vorschriften der Stempelgesetze zu entrichtenden Stempel-
abgaben erhoben. Der auf dem Geschäfte ruhende Stempel wird für die Urschrift
erhoben) die erste Ausfertigung ist stempelfrei, für weitere Ausfertigungen wird
der Stempel nach der Tarifstelle „Duplikate“ erhoben. Im üöbrigen finden auf
die Besteuerung von Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften die Vor-
schriften des § 113 Abs. 2 Anwendung.
Dritter Abschnitt.
Grundbuchsachen.
57.
In Grundbuchsachen beträgt, sofern nicht Ausnahmen vorgesehen sind, die
volle Gebühr
bei einem Werte des Gegenstandes r* * os
1. bis 20 Mark einschließlich... . . . .. ........ . ... O Mark 0/10 Mark
2. von mehr als 20 bis 60 Mark einschließlich 00o09 0 -
3. 60 120 " 1 . (06600
4. 120• 200 " 1,0“0 1 "
55. 200 300 - 2 14%
6. 300 450 - —
7. - 450 650 "O 320 2//#40
8. 650 900 - 4·2,90-
99. 900 1200 "O 4% 3/40
110. 1200 1600 "„ 6 . 4 "
111. 600 2100 Z 7% 4,,0
12.. 2100 2700 "% 9 560.
113. 2700 3400 - 100% 6/80