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bei einem Werte des Gegenstandes echeen
14. von mehr als 3 400 bis 4 300 Mark einschließlich 12 Mark 8 Mark
155. 4300 5400 "D 13,9 9/20
116. 5400 6700 "⅞ 150 101 -
117. 6700 8200 " 1700% 11/66
148. 8200 10000 "O 20 13 "
19. 10000 12000 - 22,so-15 -
20.---12000-14000- - 25 217
221. 14000 16000 - 27,50 -19
222-. 16000 18000 " 30 "*21 "
2232. 18000 20000 "D 32/0 23 "
24. 20000 22000 - 35 25 "•
250. 22000 24000 37,0 27 ")—
26. 24000 26000 " 40 29 "
27. 26000 28000 " 4200 31 -
28.---28000-30000- - 45 -33
29. 30000 35000 " 51 38
30. 35000 40000 · 57 43
31. 40000 50 000 - 65 50
32. 50000 = 60 000 72 57
33. 60000 70000 "D 79 64 "
3334. 70000 = 80000 "D 86 71
35. 80000 - 90000 "D 93 78 "
366. 90000 100000 -100 85 "
Die ferneren Wertklassen steigen um je 10 000 Mark und die Gebühren
bei beiden Gebührensätzen um je 8 Mark.
f58.
1. Für die Eintragung des Eigentümers, einschließlich der Entgegennahme
der Auflassungserklärung oder der Beurkundung des Antrags auf Eintragung
sowie einschließlich der vorkommenden Nebengeschäfte, insbesondere der gleichzeitig
beantragten Eintragung des Erwerbsgrundes und des Erwerbspreises, des
Schätzungswerts und der Feuerversicherungssumme sowie der Ubertragung des
Grundstücks und der auf dasselbe bezüglichen Eintragungen auf ein anderes
Blatt, wird der Gebührensatz A erhoben.
2. Für die Eintragung des Eigentums von Abkömmlingen des bisherigen
Eigentümers, einschließlich der hierbei vorkommenden Nebengeschäfte, werden fünf
Zehnteile des Gebührensatzes A erhoben; werden Abkömmlinge auf Grund der
Erbfolge oder einer Erbauseinandersetzung eingetragen, so macht es keinen Unter-
schied, ob die Erben inzwischen im Grundbuch eingetragen waren oder nicht.
Dieselbe Gebühr kommt zum Ansatze für die nachträgliche Eintragung des Mit-
eigentums eines Ehegatten oder von Kindern an Grundstücken, welche zur che-