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Ist im Falle des §+ 51 der Grundbuchordnung der Gesamtbetrag der
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld eingetragen, so gilt dies als Ein-
tragung nur eines Rechtes.
Grundstücke, welche Eheleuten oder dem überlebenden Ehegatten und den Ab-
kömmlingen des Verstorbenen gehören, gelten als Grundstücke eines Eigentümers.
Trifft eine der unter a, b und c angegebenen Voraussetzungen nicht zu,
so wird die Gebühr der Nr. 1 für die erste Eintragung nach dem Werte des
Rechtes erhoben; für jede folgende Eintragung werden nur fünf Zebnteile des
Gebührensatzes B erhoben, und zwar nach dem Werte des Rechtes oder des Grund-
stücks, je nachdem der eine oder der andere der geringere ist.
4. Als Belastungen des Grundstücks gelten auch das Recht des Nacherben,
die Lehns- und Fideikommißeigenschaft, ein bedingtes Recht auf Eigentumserwerb
sowie die Zugehörigkeit zu einer Wassergenossenschaft, einer Bahneinheit oder einer
sonstigen mit Beschränkungen des Eigentümers verbundenen Vermögensmasse und
die nach § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetragenen Bestimmungen oder
Ansprüche.
60.
1. Für die Eintragung von Veränderungen aller Art, mit Einschluß der
Verfügungsbeschränkungen, werden nach dem Werte der Veränderungen fünf
Zehnteile des Gebührensatzes B erhoben.
2. Betreffen eine oder mehrere Veränderungen verschiedene Rechte, so werden
die Gebühren der Nr. 1, auch wenn die Eintragung nur durch einen Vermerk
erfolgt, für jedes Recht besonders erhoben.
3. Beziehen sich mehrere Veränderungen auf ein und dasselbe Recht, so
wird die Gebühr der Nr. 1 nur einmal nach dem zusammengerechneten Werte
der Veränderungen erhoben, wenn die Eintragung auf Grund eines gleichzeitig
gestellten Antrags erfolgt. Es macht keinen Unterschied, ob die Eintragung durch
einen oder mehrere Vermerke bewirkt wird.
4. Vorrangseinräumungen gelten als Veränderungen des zurücktretenden
Rechtes.
5. Für jedes bei der Eintragung von Veränderungen beteiligte Amtsgericht
werden die Gebühren besonders erhoben.
61.
Für die Eintragung von Vormerkungen und Widersprüchen werden fünf
Zehnteile derjenigen Gebühr erhoben, welche für die endgültige Eintragung des
durch die Vormerkung oder den Widerspruch gesicherten Rechtes zu erheben sein
würde. Für die Eintragung von Vormerkungen und Widersprüchen, durch
welche die Eintragung einer Veränderung oder einer Löschung gesichert werden
soll, werden die gleichen Gebühren erhoben, welche für die Emtragung der Ver-
änderung oder für die Löschung zu erheben sein würden.
Wird ein Antrag zurückgewiesen, nachdem nach 9 18 der Grundbuch-
ordnung eine Vormerkung oder ein Widerspruch eingetragen war) so wird nur
die Gebuhr für diese Eintragung erhoben.