Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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Ist im Falle des §+ 51 der Grundbuchordnung der Gesamtbetrag der 
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld eingetragen, so gilt dies als Ein- 
tragung nur eines Rechtes. 
Grundstücke, welche Eheleuten oder dem überlebenden Ehegatten und den Ab- 
kömmlingen des Verstorbenen gehören, gelten als Grundstücke eines Eigentümers. 
Trifft eine der unter a, b und c angegebenen Voraussetzungen nicht zu, 
so wird die Gebühr der Nr. 1 für die erste Eintragung nach dem Werte des 
Rechtes erhoben; für jede folgende Eintragung werden nur fünf Zebnteile des 
Gebührensatzes B erhoben, und zwar nach dem Werte des Rechtes oder des Grund- 
stücks, je nachdem der eine oder der andere der geringere ist. 
4. Als Belastungen des Grundstücks gelten auch das Recht des Nacherben, 
die Lehns- und Fideikommißeigenschaft, ein bedingtes Recht auf Eigentumserwerb 
sowie die Zugehörigkeit zu einer Wassergenossenschaft, einer Bahneinheit oder einer 
sonstigen mit Beschränkungen des Eigentümers verbundenen Vermögensmasse und 
die nach § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetragenen Bestimmungen oder 
Ansprüche. 
60. 
1. Für die Eintragung von Veränderungen aller Art, mit Einschluß der 
Verfügungsbeschränkungen, werden nach dem Werte der Veränderungen fünf 
Zehnteile des Gebührensatzes B erhoben. 
2. Betreffen eine oder mehrere Veränderungen verschiedene Rechte, so werden 
die Gebühren der Nr. 1, auch wenn die Eintragung nur durch einen Vermerk 
erfolgt, für jedes Recht besonders erhoben. 
3. Beziehen sich mehrere Veränderungen auf ein und dasselbe Recht, so 
wird die Gebühr der Nr. 1 nur einmal nach dem zusammengerechneten Werte 
der Veränderungen erhoben, wenn die Eintragung auf Grund eines gleichzeitig 
gestellten Antrags erfolgt. Es macht keinen Unterschied, ob die Eintragung durch 
einen oder mehrere Vermerke bewirkt wird. 
4. Vorrangseinräumungen gelten als Veränderungen des zurücktretenden 
Rechtes. 
5. Für jedes bei der Eintragung von Veränderungen beteiligte Amtsgericht 
werden die Gebühren besonders erhoben. 
61. 
Für die Eintragung von Vormerkungen und Widersprüchen werden fünf 
Zehnteile derjenigen Gebühr erhoben, welche für die endgültige Eintragung des 
durch die Vormerkung oder den Widerspruch gesicherten Rechtes zu erheben sein 
würde. Für die Eintragung von Vormerkungen und Widersprüchen, durch 
welche die Eintragung einer Veränderung oder einer Löschung gesichert werden 
soll, werden die gleichen Gebühren erhoben, welche für die Emtragung der Ver- 
änderung oder für die Löschung zu erheben sein würden. 
Wird ein Antrag zurückgewiesen, nachdem nach 9 18 der Grundbuch- 
ordnung eine Vormerkung oder ein Widerspruch eingetragen war) so wird nur 
die Gebuhr für diese Eintragung erhoben.
	        
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