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62. »
Für die Eintragungen, welche die Zurückführung des Grundbuchs auf die
Steuerbücher zum Gegenstande haben oder zum Zwecke der Erhaltung der 1lber-
einstimmung zwischen dem Grundbuch und den Steuerbüchern erfolgen, sind
weder Gebühren noch Auslagen zu erheben. Gebührenfrei ist die nach § 54 der
Grundbuchordnung erfolgende Eintragung.
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Für alle Eintragungen,) welche unter keine der vorstehend (§# 58 bis 62)
getroffenen Bestimmungen fallen, insbesondere für die Vermerke, welche durch
die ohne Veränderung des Eigentümers stattfindende Teilung von Grundstücken
oder Ubertragung derselben auf ein anderes Blatt veranlaßt werden, für die
nachträglich beantragte Eintragung des Schätzungswerts, der Feuerversicherungs-
summe, des Erwerbsgrundes oder des Erwerbspreises, für die Eintragung des
Verzichts auf das Eigentum am Grundstücke, für die Eintragung der nachträg-
lichen Ausschließung der Erteilung eines Briefes oder der Aufhebung dieser Aus-
schließung, für die Anlegung eines Blattes für ein noch nicht in das Grundbuch
eingetragenes oder aus dem Grundbuch ausgeschiedenes Grundstück, für das Aus-
scheiden eines Grundstücks aus dem Grundbuche, falls nicht gleichzeitig eine Eigen-
tumsveränderung eingetragen wird, für den Vermerk von Rechten, welche dem
jeweiligen Eigentümer zustehen, werden drei Zehnteile des Gebührensatzes B er-
oben.
I Auf die Berechnung des Wertes findet die Vorschrift des § 23 Abs. 1 ent-
sprechende Anwendung.
64.
Für jede Löschung, einschließlich der dabei vorkommenden Nebengeschäfte,
werden fünf Zehnteile der vorstehend für die Eintragungen bestimmten Sätze er-
hoben.
Die hiernach zu erhebenden Kosten bleiben insoweit außer Ansatz, als solche
bei der Eintragung zugleich für die künftige Löschung entrichtet worden sind.
65.
Treten einzelne Grundstücke in die Mithaft für eine Forderung ein, so
werden fünf Zehnteile der Gebühr des § 59 erhoben; werden einzelne Grundstücke
aus der Mithaft entlassen, so werden fünf Zehnteile der Gebühr des 9 64 er-
hoben. Die Gebühren bestimmen sich nach dem Werte des Rechtes oder des
Grundstücks, je nachdem der eine oder der andere der geringere ist.
66.
Als Wert einer Hypothek oder Grundschuld ist der Betrag der Forderung
oder der Grundschuld, bei Rentenschulden der Betrag der Ablösungssumme an-
zusehen.
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