Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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Hat eine Veränderung keinen bestimmten Geldwert, so bestimmt sich der 
Wert nach § 23 Abs. 1; in keinem Falle, auch wenn für mehrere Veränderungen 
eine einheitliche Gebühr zu berechnen ist, darf der Wert des von der Veränderung 
betroffenen Rechtes überschritten werden. 
/ 67. 
1. Für die Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld= oder Rentenschuld- 
briefs sowie für die Erteilung eines Teilbriefs werden vier Zehnteile der im § 33 
bestimmten Gebühr, für die Erteilung eines neuen Briefes, einschließlich des über 
die Erteilung im Grundbuch einzutragenden Vermerkes, sowie für die Ergänzung 
des Auszugs aus dem Grundbuche zwei Zehnteile der im § 33 bestimmten Ge- 
bühr erhoben. Im Falle der Erteilung eines Gesamtbriefs finden die Vorschriften 
des § 59 Nr. 3 entsprechende Anwendung. Bei der Erteilung eines gemein- 
schaftlichen Briefes (§ 66 der Grundbuchordnung) werden die Werte der einzelnen 
Hypotheken oder Grundschulden zusammengerechnet. 
2. Für die Erteilung beglaubigter Abschriften werden drei Zehnteile der 
im §& 33 bestimmten Gebühr erhoben, wenn eine Abschrift des vollständigen 
Grundbuchblatts erteilt wird, und zwei Zehnteile, wenn die Abschrift nur einen Teil 
des Grundbuchblatts betrifft. Wird die Abschrift von mehreren Grundbuchblättern 
desselben Eigentümers auf Grund eines gleichzeitig gestellten Antrags erteilt, so 
wird die Gebühr nur einmal nach dem zusammenzurechnenden Werte der Grund- 
stücke erhoben. Die Bestimmung im 5 59 Nr. 3 Abs. 3 findet auch hier An- 
wendung. 
3. Für Bescheinigungen des Grundbuchrichters über den Inhalt des Grund- 
buchs oder für Vermerke desselben auf dem Hypotheken-, Grundschuld= oder 
Rentenschuldbriefe, welche nicht ein gebührenfreies Nebengeschäft bilden, werden 
zwei Zehnteile der im § 33 bestimmten Gebühr erhoben. 
4. Die Einsicht des Grundbuchs ist gebührenfrei. 
68. 
Die vorstehend für Grundstücke gegebenen Vorschriften sind auf Bergwerke 
und andere Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vor- 
schriften gelten, entsprechend anzuwenden. Dabei wird jedoch der Gebührensatz A 
nur zur Hälfte erhoben, wenn die anderweite Eintragung eines Eigentümers durch 
die Konsolidation mehrerer Bergwerke, welche bis dahin verschiedenen Eigentümern 
(Gewerkschaften) gehörten, veranlaßt wird. 
Wird ein Bergwerk mit unbeweglichen Anteilen der Gewerken in Aus- 
führung eines gemäß § 235 a des Allgemeinen Berggesetzes gefaßten Beschlusses 
auf den Namen der Gewerkschaft eingetragen, so wird für diese Eintragung, ein- 
schließlich des vorläufigen Vermerkes des Beschlusses im Grundbuche,) der An- 
legung des Gewerkenbuchs und der Ausfertigung und Aufbewahrung der Kux- 
scheine, der Gebührensatz A erhoben. Für die Umschreibung eines Kures in dem 
vom Gerichte geführten Gewerkenbuch auf einen neuen Erwerber, einschließlich
	        
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