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S. 205) in die erste, zweite, dritte oder vierte Gewerbesteuer-
klasse gehört, 150, 75, 30 oder 15 Mark, bei Gewerbe-
betrieben, welche wegen geringen Ertrags und Kapitals von
der Gewerbesteuer frei sind, 3 Mark.
Soweit eine Einschätzung zur Gewerbesteuer nach Maßgabe des
Gesetzes vom 21. Juni 1891 nicht erfolgt, geschieht die Einreihung
in die oerschiedenen Klassen nach dem Ermessen des Gerichts;
b) für jede spätere Eintragung sechs Zehnteile der Sätze zu a,
jedoch mindestens 2 Mark;
e) für die Löschung der Firma bei den drei ersten Gewerbesteuer-
klassen drei Zehnteile der Sätze zu a, im übrigen 2 Mark.
2. bei offenen Handelsgesellsch aften, Kommanditgesellschaften und juristischen
Personen, deren Eintragung in das Handelsregister mit Rücksicht auf
den Gegenstand oder auf die Art und den Umfang ihres Gewerbe-
betriebs zu erfolgen hat,
a) für die erste Eintragung derselben das Zweifache der Sätze zu 1af
b) für jede spätere Eintragung die Sätze zu 1b.
3. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien, Aktiengesellschaften und Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung
a) für die Eintragung der Gesellschaft sowie für die Eintragung
eines Beschlusses über Erhöhung oder Herabsetzung des Gesell-
schaftskapitals
die im § 33 bestimmte Gebühr mit der Maßgabe, daß von
1000000 Mark an die ferneren Wertklassen um je 10 000 Mark
und die Gebühren um je 3 Mark steigen und mindestens
das Zweifache der Sätze zu 1 zu erheben ist.
Die Gebühren werden nach dem Betrage des Gesellschafts-
baritals, bei Erhöhungen und Herabsetzungen desselben nach dem
Betrage der Erhöhung und Herabsetzung berechnet. Ist das
Gesellschaftskapital nicht voll eingezahlt, so ist der Gesellschaft auf
Verlangen zu gestatten, zunächst nur denjenigen Gebührenbetrag
zu zahlen, welcher dem eingezahlten Kapital entspricht, und den
Rest nach Maßgabe der erfolgenden Einzahlungen nachträglich
zu entrichten; in jedem Falle ist mindestens das Zweifache der
Sätze zu 1a sofort zu zahlen;
b) für alle sonstigen Eintragungen die Sätze zu 1b.
4. für die Eintragung einer Prokura die Sätze zu 1b, für die Eintragung
des Erlöschens der Prolura die Sätze zu lc.
§ 773.
Für die Eintragungen in das Handelsreyier einer Zweiqniederlassung sind
die im § 72 bestimmten Sätze mit folgender Maßgabe besonders zu erheben.
Soweit eine besondere Einschätung der Zweigniederlassung zur Gewerbesteuer nach