Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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Maßgabe des Gesetzes vom 24. Juni 1891 erfolgt, ist diese für die Wertberech- 
nung maßgebend; im übrigen geschieht die Einreihung in die verschiedenen Steuer- 
klassen unter Berücksichtigung des Anlage= und Betriebskapitals der Zweignieder- 
lassung nach dem Ermessen des Gerichts. Im Falle der Nr. 3a des 9 72 ist 
für die Eintragung in das Register der Qweigniederlassung nur das Zweifache 
der Sätze zu 1a zu erheben, wenn es sich um eine Gesellschaft bandelt, die 
im Deutschen Reiche, wenn auch außerhalb Preußens, ihren Sitz bat. 
Der im Falle der Eintragung oder Aufhebung einer Zweigniederlassung 
in das Register der Hauptniederlassung einzutragende Vermerk ist gebührenfrei. 
6 74. 
Wenn auf Grund einer und derselben Anmeldung mebrere Eintragungen 
bezüglich einer Firma oder einer Gesellschaft in dieselbe Abteilung des Handels- 
registers eines Gerichts erfolgen, so wird nur der höchste der für die einzelnen 
Eintragungen in 9 72 bestimmten Sätze erhoben; die Gebühren für eine auf 
eine Prokura bezügliche Eintragung werden neben den Gebühren für die sonstigen 
Eintragungen besonders erhoben. 
875. 
Für eine aus dem Handelsregister erteilte Bescheinigung sowie für be— 
glaubigte Abschriften oder Auszüge aus demselben ist in allen Fällen ein Zebn- 
teil der im § 72 unter 1a bestimmten Sätze, mindestens aber 160 Mark, zu er- 
heben. Werden mehrere Bescheinigungen in einer Urkunde zusammengefaßt, so 
findet die Vorschrift des §& 74 entsprechende Anwendung. Für einfache Abschriften 
kommen nur die Schreibgebühren zum Ansatze. 
Für Bescheinigungen, daß bezüglich des Gegenstandes einer Eintragung 
weitere Eintragungen nicht vorhanden sind oder daß eine bestimmte Eintragung 
nicht erfelgt ist, sowie für die wiederholte Erteilung einer Bescheinigung, einer 
Abschrift oder eines Auszugs wird eine Gebühr von 1,,50 Mark erhoben. 
Auf die Erteilung beglaubigter Abschriften der zum Handelsregister ein- 
gereichten Schriftstücke finden die Vorschriften des 5 52 Abs. 1 Anwendung. 
76. 
Gel ühren kommen nicht zum Ansatze: 
1. für die Beurkundung einer zur Eintragung in das Handelsregister 
bestimmten Anmeldung, falls sie vor dem zur Führung des Registers 
bestellten Gerichte geschieht; ; 
2. für die Aufnahme einer Verhandlung über die Zeichnung einer Firma 
oder Unterschrift, sofern diese Verhandlung vor dem zur Führung des 
Registers bestellten Gericht erfolgt; 
3. für die Gestattung der Einsicht des Handelsregisters und der eingereichten 
Zeichnungen der Firmen und Unterschriften;
	        
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