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Maßgabe des Gesetzes vom 24. Juni 1891 erfolgt, ist diese für die Wertberech-
nung maßgebend; im übrigen geschieht die Einreihung in die verschiedenen Steuer-
klassen unter Berücksichtigung des Anlage= und Betriebskapitals der Zweignieder-
lassung nach dem Ermessen des Gerichts. Im Falle der Nr. 3a des 9 72 ist
für die Eintragung in das Register der Qweigniederlassung nur das Zweifache
der Sätze zu 1a zu erheben, wenn es sich um eine Gesellschaft bandelt, die
im Deutschen Reiche, wenn auch außerhalb Preußens, ihren Sitz bat.
Der im Falle der Eintragung oder Aufhebung einer Zweigniederlassung
in das Register der Hauptniederlassung einzutragende Vermerk ist gebührenfrei.
6 74.
Wenn auf Grund einer und derselben Anmeldung mebrere Eintragungen
bezüglich einer Firma oder einer Gesellschaft in dieselbe Abteilung des Handels-
registers eines Gerichts erfolgen, so wird nur der höchste der für die einzelnen
Eintragungen in 9 72 bestimmten Sätze erhoben; die Gebühren für eine auf
eine Prokura bezügliche Eintragung werden neben den Gebühren für die sonstigen
Eintragungen besonders erhoben.
875.
Für eine aus dem Handelsregister erteilte Bescheinigung sowie für be—
glaubigte Abschriften oder Auszüge aus demselben ist in allen Fällen ein Zebn-
teil der im § 72 unter 1a bestimmten Sätze, mindestens aber 160 Mark, zu er-
heben. Werden mehrere Bescheinigungen in einer Urkunde zusammengefaßt, so
findet die Vorschrift des §& 74 entsprechende Anwendung. Für einfache Abschriften
kommen nur die Schreibgebühren zum Ansatze.
Für Bescheinigungen, daß bezüglich des Gegenstandes einer Eintragung
weitere Eintragungen nicht vorhanden sind oder daß eine bestimmte Eintragung
nicht erfelgt ist, sowie für die wiederholte Erteilung einer Bescheinigung, einer
Abschrift oder eines Auszugs wird eine Gebühr von 1,,50 Mark erhoben.
Auf die Erteilung beglaubigter Abschriften der zum Handelsregister ein-
gereichten Schriftstücke finden die Vorschriften des 5 52 Abs. 1 Anwendung.
76.
Gel ühren kommen nicht zum Ansatze:
1. für die Beurkundung einer zur Eintragung in das Handelsregister
bestimmten Anmeldung, falls sie vor dem zur Führung des Registers
bestellten Gerichte geschieht; ;
2. für die Aufnahme einer Verhandlung über die Zeichnung einer Firma
oder Unterschrift, sofern diese Verhandlung vor dem zur Führung des
Registers bestellten Gericht erfolgt;
3. für die Gestattung der Einsicht des Handelsregisters und der eingereichten
Zeichnungen der Firmen und Unterschriften;