— 212 —
4. für die Eintragung der Konkurseröffnung, der Aufhebung des Eröffnungs-
beschlusses sowie der Einstellung und Aufhebung des Konkurses;
5. für eine nach den §#1.142 bis 144 des Gesetzes über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amts wegen erfolgende
Löschung; wird der Widerspruch eines Beteiligten zurückgewiesen, so
hat er für die Zurückweisung die für die Löschung bestimmte Gebühr
zu entrichten;
6. für das Löschungsverfahren nach § 141 des Gesetzes über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, falls die Löschung infolge erhobenen
Widerspruchs unterbleibt.
877.
Für die Eintragungen in das Vereinsregister werden erhoben:
a) für alle Eintragungen, mit Ausnahme der unter b und o bezeichneten
Eintragungen, der Gebührensatz B des §9 57;
b) für die erste Eintragung des Vereins das Zweifache des Satzes zu a)
Jc) für Eintragungen, welche sich auf Mitglieder des Vorstandes oder
iquidatoren beziehen, sowie für die Löschung des Vereins die Hälfte
des Satzes zu a.
Die Vorschriften der §# 74, 75, 76 finden mit der Maßgabe entsprechende
Anwendung, daß an die Stelle des im 9 75 erwähnten Satzes 1a des § 72
der im Abs. 1 bestimmte Satz a tritt.
& 78.
Für die Eintragungen in das Güterrechtsregister wird der Gebührensatz A
des § 57 erhoben. Auf die Wertberechnung findet die im § 40 für Eheverträge
gegebene Bestimmung Anwendung.
Die Vorschriften der & 75, 76 finden mit der Maßgabe entsprechende
Anwendung, daß an die Stelle des im § 75 erwähnten Satzes 1a des 9 72 der
im Abs. 1 bestimmte Satz tritt.
X
Für die Eintragungen in das Schiffsregister, einschließlich der dabei vor-
kommenden Nebengeschäfte, werden erhoben:
1. für die Eintragung des Schiffes in das Schiffsregister, einschließlich
der Verhandlungen zur Feststellung der Voraussetzungen der Eintragung,
fünf Zehnteile des im 9§ 57 bestimmten Gebührensatzes A;
2. für die Eintragung von Veränderungen, einschließlich aller derselben
vorausgehenden Verhandlungen, ohne Unterschied, ob dabei das Schiff
auf ein neues Blatt eingetragen wird, fünf Zehnteile des im & 57
bestimmten Gebührensatzes B;