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3. für die Eintragung der Verpfändung eines Schiffes, einschließlich des
Vermerkes auf den betreffenden Urkunden, für die Einschreibung der
ein eingetragenes Pfandrecht betreffenden Veränderungen oder Löschungen
fünf Zehnteile der für die entsprechenden Eintragungen im Grundbuche
bestimmten Sätze.
Für die Löschung eines Schiffes im Schiffsregister kommen Gebühren nicht
zum Ansatze.
Für die Erteilung des Schiffszertifikats oder des Schiffsbriefs ist der im
867 Nr. 1 für die Erteilung eines Hypothekenbriefs bestimmte Satz und für
den Vermerk einer Veränderung auf dem Schiffszertifikat oder dem Schiffsbriefe
die Hälfte dieses Betrags zu erheben.
Die Einsicht des Schiffsregisters ist gebührenfrei.
/ 80.
Für die Geschäfte, welche die Register für Wassergenossenschaften oder die
Vorrechtsregister betreffen, werden nur Schreibgebühren und sonstige bare Aus-
lagen erhoben.
Der Gebührentarif zu dem Reichsgesetze vom 6. Februar 1875 über die
Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung (Reichs-Gesetzbl. S. 23)
nebst den Vorschriften des § 16 daselbst findet auf die nach Maßgabe landes-
gesetzlicher Vorschriften geführten und bei den Gerichten aufbewahrten Standes-
register oder Kirchenbücher Anwendung.
Fünfter Abschnitt.
Nachlaßsachen und Auseinandersetzungen.
XL
Für die Erteilung eines Erbscheins, einschließlich des vorangegangenen Ver-
fahrens, wird der im 9 57 bestimmte Gebührensatz B erhoben. Die Hälfte
dieser Gebühr wird, wenn das Verfahren mit einem Verfahren zur Sicherung
des Nachlasses (§ 83) oder einem Erbteilungsverfahren (§ 86) verbunden wird,
auf die für das letztere Verfahren zu erhebende Gebühr angerechnet.
Neben den im Abs. 1 bestimmten Gebühren werden für die in dem Ver-
fahren vor Gericht abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen die in § 49 Nr. 2
bestimmten Gebühren, jedoch nicht mehr als vier Zehnteile des im § 57 bestimmten
Gebührensatzes B erhoben.
Für die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins werden, sofern
nicht ein neuer Erbschein erteilt ist, drei Zehnteile des im § 57 bestimmten Ge-
bührensatzes B erhoben. Wird demnächst ein neuer Erbschein erteilt, so wird
diese Gebühr auf die Gebühr für die Erteilung des Erbscheins angerechnet. Für
die Veranstaltung von Ermittelungen über die Richtigkeit eines Erbscheins werden
Gebühren nicht erhoben.
Gesehsammlung 1910. (Nr. 11066—11068.) 41