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Die Verhandlungen zur Ermittelung und Feststellung der Nachlaßmasse
sind in der Gebühr des Abs. 1 mit inbegriffen. Beschränkt sich die Tätigkeit des
Gerichts auf diese Verhandlungen, so wird das Zweifache des im 9 57 be-
stimmten Gebührensatzes B erhoben.
Wird die Erbteilung nicht unter Leitung des Gerichts vorgenommen,
sondern nur der Erbteilungsvertrag von den Beteiligten zu Protokoll gegeben,
so findet die Vorschrift des § 35 Anwendung.
Auf die in den Abs. 1, 3 bestimmten Gebühren finden die Vorschriften des
8 55 entsprechende Anwendung.
9 87.
Wird die Vermittelung der Auseinandersetzung einem Notar übertragen,
so wird ein Zehnteil der Sätze des § 123 erhoben:
1. für die Entscheidung über den Antrag auf Einleitung des Verfahrens;
2. für die Entscheidung über die Bestätigung der Auseinandersetzung;
3. für die Anordnung einer Beweisaufnahme.
Jede der vorbezeichneten Gebühren wird in jeder Instanz rücksichtlich eines
jeden Teiles des Nachlasses nur einmal erhoben. Sind die Gebühren mehrfach
von verschiedenen Teilen des Nachlasses anzusetzen, so darf ihr Gesamtbetrag die
nach dem Werte des gesamten Nachlasses berechnete Gebühr nicht übersteigen.
Das Gericht kann, wenn der im Artikel 21 Abs. 1 des Preußischen Ge-
setzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit bezeichnete Antrag nach dem ersten Ver-
handlungstermine gestellt wird, von Amts wegen die Erhebung einer besonderen
Gebühr beschließen; die Gebühr beträgt ein Zehnteil der Sätze des § 123, kann
aber vom Gerichte bis auf zwei Hundertteile dieser Sätze herabgesetzt werden.
Gegen den Beschluß findet Beschwerde nach Maßgabe der Artikel 4 bis 7 des
Preußischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit statt.
88.
Die Vorschriften über Erbteilungen sind auf die Auseinandersetzung von
Gütergemeinschaften oder sonstigen Gemeinschaften sowie auf die Auseinander-
setzung geschiedener Ehegatten entsprechend anzuwenden.
89.
Für die Entgegennahme von Erklärungen, Anmeldungen und Anzeigen
seitens des Nachlaßgerichts, einschließlich der Beurkundung oder Beglaubigung
durch das Nachlaßgericht, für die Entgegennahme des Inventars, einschließlich
der Anordnung wegen Aufnahme des Inventars durch eine zuständige Behörde
oder einen zuständigen Beamten oder Notar, für die Bestimmung oder Verlänge-
rung einer Frist durch das Nachlaßgericht, für die nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs über Testamentsvollstrecker vom Nachlaßgerichte zu treffen-
den Anordnungen sowie für die Abhaltung des Termins zur Leistung des im