Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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8. für sonstige Verfügungen des Vormundschaftsgerichts, die sich nicht auf 
** Pflegebefohlene oder unter elterlicher Gewalt stehende Kinder 
eziehen. 
Zahlungspflichtig ist in den Fällen unter Nr. 4, 6 der Vater oder die Mutter. 
Hat eine Rechnungslegung stattzufinden, so werden neben der im Abs. 1 
bestimmten Gebühr die Gebühren des § 92 Nr. 2 erhoben. 
Auf die Berechnung des Wertes findet 5 23 Abs. 1 entsprechende An- 
wendung. 
95. 
Soweit nicht nach den §§ 91 bis 94 Gebühren zu erbeben sind, ist die 
Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts gebührenfrei. Das Gleiche gilt von der 
Tätigkeit des Beschwerdegerichts, soweit die Beschwerde von dem Mündel oder 
in seinem Interesse eingelegt ist. Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 
2. Juli 1900 über die Fursorgeerziehung Minderjähriger (Gesetzsamml. S. 264) 
bleibt unberührt. 
Die in den 9§ 91 bis 93 bestimmten Gebühren einschließlich der Pausch- 
sätze, Schreibgebühren und Rechnungsgebühren in den durch diese Vorschriften 
bezeichneten Angelegenheiten bleiben außer Ansatz, wenn es sich um eine minder- 
jährige, geisteskranke, geistesschwache oder gebrechliche Person handelt, deren reines 
Vermögen 1.000 Mark nicht übersteigt. 
Wird eine Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft an ein Gerichi 
eines anderen Bundesstaats abgegeben, so gilt die Vormundschaft für die Ge- 
bührenberechnung als beendigt. Der Justizminister ist ermächtigt, eine teilweise 
Nichterhebung oder Rückzahlung der Kosten anzuordnen. 
Siebenter Abschnitt. 
Fideikommisse, Stiftungen und Vermögensverwaltungen. 
(96. 
1. Für die Beaufsichtigung von Fideikommissen und Stiftungen werden 
jährlich nach dem Betrage des Vermögens (6 92 Nr. 3) drei Zehnteile der im 
33 bestimmten Gebühr erhoben. Dabei wird das angefangene Kalenderjahr 
sowohl am Anfang als auch am Ende der Beaussichtigung voll gerechnet. 
2. Soweit bei dem Gericht eine Rechnungslegung über die Verwaltung 
des Vermögens stattfindet, werden jährlich statt der in Nr. 1 bestimmten Gebühr 
von je 1000 Mark des Vermögens (6 92 Nr. 3) erhoben 
bis 10 000 Mark .. ...... ..... .... . . . ... 1,60 Mark 
von dem Mehrbetrage bis 20 000 Mark 1— 
von dem Mehrbetrage bis 50 000 Mark 0 
Von dem Mehrbetrag über 50 000 Mark werden von je 2000 Mark 
50 Pfennig erhoben. Der Mindestbetrag dieser Gebühr ist 5 Mark.
	        
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