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8 102.
Wird bei dem Gericht eine Verhandlung über die vom Dispacheur auf—
gemachte Dispache beantragt, so sind für das gesamte Verfahren drei Zehnteile
der Sätze des § 123 zu erheben. Als Wert des Gegenstandes ist anzusehen der
Betrag des Havereischadens, wenn jedoch der Wert des Geretteten an Schiff,
Fracht und Ladung geringer ist, dieser geringere Betrag. Wird die Dispache
bestätigt, so haften die am Verfahren Beteiligten für die Kosten als Gesamt-
schuldner.
10 3.
In dem nach den 9§. 132 bis 139 des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit eintretenden Verfahren werden in jeder Instanz
die Sätze des § 123 erhoben.
1. für die Festsetzung der Ordnungsstrafe;
2. für die Verhandlung in den nach 9 134 anberaumten Terminen;
3. für die Anordnung einer Beweisaufnahme.
Die Gebühr für die Anordnung einer Beweisaufnahme wird nur zur
Hälfte erhoben, wenn die Beweisaufnahme weder ganz noch teilweise stattgefunden
hat. Die vorstehend bestimmten Gebühren werden in jedem Verfahren nur einmal
erhoben. Jede Wiederholung der Ordnungsstrafe gilt als ein besonderes Ver-
fahren.
Als Wert des Streitgegenstandes ist die Höhe der festgesetzten Ordnungs.
strafe anzusehen.
Für die Androhung von Strafen werden Gebühren nicht erhoben.
Die Vorschriften der Abs. 1 bis 4 finden auf andere Fälle der Festsetzung
von Ordnungsstrafen, insbesondere nach § 151 des Gesetzes über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, entsprechende Anwendung.
104.
Sovweit nicht in diesem Gesetz oder reichsgesetzlich ein anderes bestimmt ist,
werden für die Erledigung der im Handelsgesetzbuch, in dem Genossenschaftsgesetz
und dem Gesetze, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, den Ge-
richten zugewiesenen, von den deutschen Prozeßordnungen nicht betroffenen An-
gelegenheiten, welche eine Entscheidung des Gerichts erfordern, sowie von An-
gelegenheiten ähnlicher Art drei Zehnteile der Sätze des § 123 erhoben.
|* 105.
Für die Erledigung des Ersuchens eines nichtpreußischen Gerichts in An-
gelegenheiten, welche durch das Deutsche Gerichtskostengesetz nicht betroffen werden,
sind außer den baren Auslagen zu erheben:
1. wenn eine Handlung vorgenommen wird, für welche besondere Ge-
bühren bestimmt sind, diese Gebühren;
2. wenn nur um die Zustellung oder Aushändigung eines Schriftstücks
ersucht ist, ein Zehnteil der Sätze des § 123, jedoch nicht über 10 Mark;
Cesetzsammlung 1910. (Nr. 11066—11068.) 42