5. die bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle den Gerichtsbeamten zu-
stehenden Tagegelder, Reisekosten und Kommissionsgebühren & 116);
6. die an andere Behörden oder Beamte oder an Rechtsanwälte für deren
Tätigkeit zu zahlenden Beträge, insbesondere auch die an Dorf-, Feld-
oder Ortsgerichte zu zahlenden Beträge;
7. die Rechnungsgebühren;
8. die Kosten eines Transports von Personen oder Sachen;
9. die Haftkosten.
Müssen in den Fällen der Nr. 1b Urkunden in beglaubigter Abschrift bei
den Akten zurückbehalten werden, so erfolgt die Beglaubigung gebühren= und
stempelfrei. uz.
Die Schreibgebühr beträgt für die Seite, welche mindestens zwanzig Zeilen
von durchschnittlich zwölf Silben enthält, 20 Pfennig, auch wenn die Herstellung auf
mechanischem Wege stattgefunden hat. Jede angefangene Seite wird als voll
berechnet. Für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefaßt sind, für Schrift-
stücke in tabellarischer Form, sowie für Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Hand-
zeichnungen und dergleichen kann die Höhe der Schreibgebühr durch den Justiz-
minister anderweit bestimmt werden. Die auf die besondere Ausstattung einer
Urkunde verwendeten Auslagen, insbesondere diejenigen, welche durch Verwendung
von Pergamentpapier entstehen, sind besonders zu erstatten.
Neben den Schreibgebühren ist für Ausfertigungen oder beglaubigte Ab-
schriften stempelpflichtiger Urkunden der tarifmäßige Stempel zu erheben. Ist
die Urkunde nach den Vorschriften der Stempelgesetze stempelpflichtig, so wird
die Erhebung des Stempels für Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften
dadurch nicht ausgeschlossen, daß nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Stempel
außer Ansatz geblieben ist.
§ II4.
Jur Deckung der von den Parteien nicht zu ersetzenden baren Auslagen
werden Pauschsätze erhoben. Der einzelne Pauschsatz beträgt 10 vom Hundert
der zum Ansatze gelangenden Gebühr, jedoch mindestens 50 Pfennig und höchstens
20 Mark. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 findet Anwendung. Bei Be-
urkundungen ist die Erteilung je einer Ausfertigung oder Abschrift für jede
beteiligte Partei in dem Pauschsatz eingeschlossen. Uber Erinnerungen, welche
die Frage betreffen, ob die Auslagen für eine Ausfertigung oder Abschrift
durch den Pauschsatz gedeckt werden, entscheidet das Gericht, bei welchem der
Kostenansatz erfolgt ist, endgültig.
Für die von Amts wegen bewirkten Zustellungen werden nur diejenigen
baren Auslagen erhoben, welche durch die Zustellung im Ausland oder bei
öffentlicher Zustellung durch Bekanntmachung in öffentlichen Blättern entstehen.
115.
1. Ist ein und dieselbe Reise durch mehrere Geschäfte veranlaßt, so werden
die Tagegelder und Reisekosten der Gerichtspersonen gleichmäßig nach der Zahl