Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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tritt für die Berechnung der Gebühren für das Verteilungsverfahren ihr Erlös 
dem Gebote hinzu. " 
128. 
Betrifft das Verfahren der Jwangsversteigerung mehrere Gegenstände, so 
werden die im § 125 bestimmten Gebühren nach der Summe der für die einzelnen 
Gegenstände maßgebenden Beträge berechnet. Werden mehrere Gegenstände ver- 
schiedenen Personen zugeschlagen, so werden die im & 126 bestimmten Gebühren, 
Stempel und Abgaben nach den Personen der Ersteher gesondert berechnet. 
* 129. 
Die im 6 125 bestimmten Gebühren werden, wenn der Zuschlag erteilt ist 
und ein Verteilungstermin stattfindet, nicht vor diesem Termin erhoben. 
Ist der Zuschlag nicht erteilt, so werden die Gebühren fällig, sobald der 
den Zuschlag versagende Beschluß erlassen oder das Verfahren ohne solchen Be- 
schluß beendigt ist oder das Verfahren nach Abhaltung des Versteigerungstermins 
nur noch auf Antrag fortzusetzen ist. 
Ist das Verfahren eingestellt, so werden mit dem Ablauf eines Jahres seit 
dem Erlasse des Einleitungsbeschlusses die bis dahin entstandenen Gebühren fällig. 
130. 
In dem Verfahren der Zwangsverwaltung werden für jedes Jahr flinf 
Zehnteile der vollen Gebühr erhoben. Der Tag der Beschlagnahme gilt als der 
erste Tag eines jeden Verwaltungsjahrs. 
Die Gebühr wird nach demjenigen Betrage der Einkünfte berechnet, welcher 
nach Berichtigung aller Ausgaben der Verwaltung und der laufenden Beträge 
der öffentlichen Lasten zur Verteilung gelangt, mindestens jedoch nach dem Be- 
trage des Grundsteuerreinertrags und des Gebäudesteuernutzungswerts. In den 
Hohenzollernschen Landen tritt an Stelle des Grundsteuerreinertrags und Gebäude- 
steuernutzungswerts der Betrag von vier Prozent des Steueranschlags. 
§ 131. 
Die Gebühren im Verfahren der Zwangsverwaltung werden am Ende des 
Verfahrens und, wenn dasselbe länger als ein Jahr dauert, am Ende eines 
jeden Jahres erhoben. 
Ist der Gegenstand des Verfahrens vor Aufbebung desselben dem Ver- 
walter nicht übergeben oder nicht von demselben in Besitz genommen,) so werden 
Gebuhren nicht erhoben. 
132. 
Für die von dem Vollstreckungsgerichte veranlaßte Tätigkeit des Grund- 
buchamts und des das Schiffsregister führenden Richters werden Gebühren nicht 
erhoben, mit Ausnahme jedoch der Eintragung des Erstehers als Eigentümers 
und der Eintragung der Sicherungshypothek oder des Pfandrechts für die 
Forderung gegen den Ersteher.
	        
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