Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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50 Pfennig und höchstens 20 Mark. Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 findet An- 
wendung. 
Bei Beurkundungen und Entwürfen ist die Erteilung je einer Ausfertigung 
oder Abschrift für jede beteiligte Partei in den Pauschsatz eingeschlossen. 
& 21. 
Für Geschäftsreisen des Notars stehen demselben Tagegelder und Reise- 
kosten nach den Vorschriften der §#§ 78 bis 81 der Gebührenordnung für Rechts- 
anwälte vom 7. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 176) mit der Maßgabe zu, daß 
die Kosten auf mehrere Geschäfte nach der Bestimmung im 9 115 des Preußi- 
schen Gerichtskostengesetzes zu verteilen sind. Die Vorschrift des 9# 115 findet hin- 
sichtlich der Notariatsgeschäfte auch dann Anwendung, wenn auf einer Reise 
gleichzeitig Rechtsanwaltsgeschäfte erledigt werden. 
#22. 
Für jeden bei einer notariellen Beurkundung zugezogenen Leugen kann die 
demselben gezahlte Gebühr bis zum Betrage von 50 Pfennig für jede angefangene 
Stunde in Rechnung gestellt werden. 
23. 
Der Notar kann von seinem Auftraggeber einen angemessenen Vorschuß 
zur Deckung seiner Gebübren und baren Auslagen, der von ihm etwa in Marken 
zu entrichtenden Gerichtskosten und der Stempelabgaben fordern und, falls dieser 
Vorschuß nicht gezahlt wird, die Ubernabme des Auftrags verweigern. Die Aus- 
händigung von Ausfertigungen sowie die Rückgabe der aus Anlaß des vorzu- 
nehmenden Geschäfts vorgelegten Urkunden kann der Notar verweigern, wenn 
nicht vorher die Gebühren, Auslagen, Gerichtskosten und Stempelabgaben bezahlt 
worden sind. 
Uber eine auf Grund des Abs. 1 erklärte Weigerung des Notars wird im 
Aufsichtsweg entschieden. 
24. 
Die Einforderung der Gebühren und Auslagen ist nur zulässig, wenn 
vorher oder gleichzeitig eine von dem Notar unterschriebene Berechnung derselben 
mitgeteilt wird. In dieser Berechnung ist der Wert des Gegenstandes, die zur 
Anwendung gebrachte Gebührenvorschrift, der Betrag der angesetzten Gebühren und 
der in Marken entrichteten Gerichtskosten, der Auslagen und Stempel sowie der 
empfangene Vorschuß anzugeben. Wird eine Stundengebühr berechnet, so ist die 
auf das Geschäft verwendete Zeit anzugeben. 
Der Notar hat eine den Erfordernissen des ersten Absatzes entsprechende 
Berechnung zu seinen Akten zu bringen und unter jeder von ihm erteilten Aus- 
fertigung sowie unter jedem Beglaubigungsvermerk aufzustellen. Hat der Notar 
eine Urkunde entworfen und demnächst beglaubigt, so sind auch die Kosten des 
Entwurfs unter der Beglaubigung zu vermerken.
	        
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