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50 Pfennig und höchstens 20 Mark. Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 findet An-
wendung.
Bei Beurkundungen und Entwürfen ist die Erteilung je einer Ausfertigung
oder Abschrift für jede beteiligte Partei in den Pauschsatz eingeschlossen.
& 21.
Für Geschäftsreisen des Notars stehen demselben Tagegelder und Reise-
kosten nach den Vorschriften der §#§ 78 bis 81 der Gebührenordnung für Rechts-
anwälte vom 7. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 176) mit der Maßgabe zu, daß
die Kosten auf mehrere Geschäfte nach der Bestimmung im 9 115 des Preußi-
schen Gerichtskostengesetzes zu verteilen sind. Die Vorschrift des 9# 115 findet hin-
sichtlich der Notariatsgeschäfte auch dann Anwendung, wenn auf einer Reise
gleichzeitig Rechtsanwaltsgeschäfte erledigt werden.
#22.
Für jeden bei einer notariellen Beurkundung zugezogenen Leugen kann die
demselben gezahlte Gebühr bis zum Betrage von 50 Pfennig für jede angefangene
Stunde in Rechnung gestellt werden.
23.
Der Notar kann von seinem Auftraggeber einen angemessenen Vorschuß
zur Deckung seiner Gebübren und baren Auslagen, der von ihm etwa in Marken
zu entrichtenden Gerichtskosten und der Stempelabgaben fordern und, falls dieser
Vorschuß nicht gezahlt wird, die Ubernabme des Auftrags verweigern. Die Aus-
händigung von Ausfertigungen sowie die Rückgabe der aus Anlaß des vorzu-
nehmenden Geschäfts vorgelegten Urkunden kann der Notar verweigern, wenn
nicht vorher die Gebühren, Auslagen, Gerichtskosten und Stempelabgaben bezahlt
worden sind.
Uber eine auf Grund des Abs. 1 erklärte Weigerung des Notars wird im
Aufsichtsweg entschieden.
24.
Die Einforderung der Gebühren und Auslagen ist nur zulässig, wenn
vorher oder gleichzeitig eine von dem Notar unterschriebene Berechnung derselben
mitgeteilt wird. In dieser Berechnung ist der Wert des Gegenstandes, die zur
Anwendung gebrachte Gebührenvorschrift, der Betrag der angesetzten Gebühren und
der in Marken entrichteten Gerichtskosten, der Auslagen und Stempel sowie der
empfangene Vorschuß anzugeben. Wird eine Stundengebühr berechnet, so ist die
auf das Geschäft verwendete Zeit anzugeben.
Der Notar hat eine den Erfordernissen des ersten Absatzes entsprechende
Berechnung zu seinen Akten zu bringen und unter jeder von ihm erteilten Aus-
fertigung sowie unter jedem Beglaubigungsvermerk aufzustellen. Hat der Notar
eine Urkunde entworfen und demnächst beglaubigt, so sind auch die Kosten des
Entwurfs unter der Beglaubigung zu vermerken.