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Die gerichtliche Festsetzung der Gebühren und Auslagen des Notars er-
folgt, soweit nicht die besondere Bestimmung des § 16 Platz greift, auf Antrag
des Zahlungspflichtigen. Dieselbe kann auch von dem Notar beantragt werden,
wenn von dem Zahlungspflichtigen oder der Aufsichtsbehörde Erinnerungen gegen
die Höhe der berechneten Gebühren und Auslagen oder gegen den in Ansatz ge-
brachten Wert des Gegenstandes erhoben sind.
Auf Anordnung der Aufsichtsbehörde hat der Notar die gerichtliche Fest-
setzung zu beantragen.
Die Festsetzung erfolgt gebührenfrei nach Anhörung der Beteiligten durch
Beschluß des Amtsgerichts, in dessen Bezirke der Notar seinen Amtssitz hat. Der
Beschluß ist von Amts wegen dem Notar und dem Zahlungspflichtigen zuzustellen.
Gegen den Beschluß findet sofortige Beschwerde nach Maßgabe der 99 568
bis 575, 577 der Zivilprozeßordnung statt. Gegen die Entscheidung des Land-
gerichts findet auch dann, wenn ein neuer selbständiger Beschwerdegrund nicht
vorliegt oder die Beschwerdesumme 50 Mark nicht übersteigt, die weitere Be-
schwerde statt, falls die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.
Die Vorschriften der 9#P# 550, 551 der Zivilprozeßordnung finden in diesem Falle
entsprechende Amwendung. Für die Entscheidung über die weitere Beschwerde ist
das Kammergericht ausschließlich zuständig.
Die Einlegung von Beschwerden kann in allen Fällen zum Protokolle des
Gerichtsschreibers oder schriftlich ohne Mitwirkung eines Anwalts erfolgen.
Der rechtskräftige Beschluß bestimmt endgültig über die Höhe der Gebühren
und Auslagen.
Gegen Entscheidungen der Amtsgerichte, welche die Frage betreffen, ob die
Auslagen für eine Ausfertigung oder Abschrift durch den Pauschsatz gedeckt
werden, findet eine Beschwerde nicht statt.
26.
Der Betrag der Vergütung des Notars kann abweichend von den Vor-
schriften dieser Gebührenordnung durch Vertrag festgesetzt werden, wenn es sich
handelt:
1. um die Beurkundung von letztwilligen Verfügungen, Erbverträgen,
Eheverträgen, Fideikommiß- oder Familienstiftungen, Familienschlüssen,
Satzungen oder Beschlüssen von Korporationen, Vereinen, Gewerk-
schaften, Gesellschaften oder Genossenschaften oder der Organe derselben
(Aufsichtsräte usw.);
um die Entwürfe zu den unter 1 bezeichneten Beurkundungen;
um eine von den Beteiligten dem Notar übertragene Vermittelung einer
Auseinandersetzung;
4. um die Beurkundung des Herganges bei Verlosungen, bei Auslosung
oder Vernichtung von Wertpapieren und bei Wahlversammlungen;
um ein unter 99 13 oder 15 dieser Gebührenordnung fallendes Geschäft.
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