Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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Durch die zugesicherte Vergütung sind die baren Auslagen mit abgegolten, 
falls nicht eine entgegenstehende Vereinbarung getroffen ist. 
Der Auftraggeber ist an die Vereinbarung nur gebunden, soweit er die- 
selbe schriftlich geschlossen hat. Hat der Notar durch den Vertragsschluß die 
Grenze der Mäßigung überschritten, so kann die durch Vertrag festgesetzte Ver- 
gütung im Prozeßwege bis auf den in diesem Gesetze bestimmten Betrag herab- 
gesetzt werden. 
827. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1910 in Kraft und findet auf alle zu 
diesem Zeitpunkte noch nicht beendigten Geschäfte, auch hinsichtlich der bereits ge- 
leisteten Arbeiten, Anwendung. Sind in einer Rechtsangelegenheit, für welche 
zur Zeit des Intkrafttretens dieses Gesetzes Gebühren noch nicht fällig sind, bare 
Auslagen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zu erheben sind, von 
den Beteiligten erfordert worden, so werden die erforderten Beträge auf den 
Pauschsatz angerechnet. 
Im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Cöln und der Landgerichte zu Düssel- 
dorf, Elberfeld, Kleve, Crefeld, München Gladbach bleiben für die Ausfertigungen 
und beglaubigten Abschriften der vor dem 1. Oktober 1895 aufgenommenen Ur- 
kunden, für ein nach den bisherigen Vorschriften zu erledigendes gerichtliches 
Teilungsverfahren oder Gütertrennungsverfahren sowie in Ansehung der dem 
Grundbuchrechte noch nicht unterliegenden Grundstücke für die Anzeige der Hypo- 
thekenbestellung an den Versicherer, für Schuld- und Pfandverschreibungen, für 
die Anfertigung des Bordereau und für die Besorgung und Prüfung des Hypo- 
thekenauszugs die bisherigen Kostenvorschriften in Kraft. 
  
28. 
Der Justizminister ist mit der Ausführung dieser Gebührenordnung be- 
auftragt. 
  
  
Redigiert im Burean des Staatemtisterimms. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke der Drrußischen Gesetsammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,25 
nd 1884 bis 1903 za 2,40 .4) flad an die Postanstallen zu richten.
	        
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