241 —
Preußis Gesetzsammlung
— Nr. 29. —
—– — — — — ——
Jrhan Gesetz, baresend die öentlichen Feuerversicherungsanstalten. S. 241. — — „ * die
Schulversäumnisse im Gebiete des ehemaligen Herzogtums Pommern und Fürstentums Nägen. S.
(Nr. 11069). Gesetz, betreffend die öffentlichen Feuerversicherungsanstalten. Vom 25. Juli 1910.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen eꝛc,
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
Abschnitt J.
Allgemeine Vorschriften.
1.
Die Errichtung einer öffentlichen Feuerversicherungsanstalt bedarf der König-
lichen Genehmigung.
Sie soll nur im Interesse des gemeinen Nutzens und nicht zu Erwerbs-
zwecken erfolgen.
2.
Die öffentlichen Feuerversicherungsanstalten sind nach Maßgabe dieses Ge-
setzes verpflihtet.
. den in ihrem Gebiete belegenen Gebäuden Versicherung gegen Feuers-
gefahr zu gewähren;
2. zur Sicherung des Grundkredits die Gebäudeversicherung auch im Falle
des Besitzwechsels und nicht pünktlicher Zahlung der Versicherungs-
beiträge fortzusetzen;
3. die Versicherung nur zum Zwecke der Schadenvergütung zu betreiben;
4. die Feuersicherheit in ihrem Gebiete zu fördern.
Weitergehende Verpflichtungen der bestehenden öffentlichen Feuerversicherungs-
anstalten werden durch dies Gesetz nicht berührt.
83.
Die öffentlichen Feuerversicherungsanstalten sind Körperschaften des öffent-
lichen Rechtes.
Gesetzsammlung 1910. (r. 11069—11070.) 45
Ausgegeben zu Berlin den 19. August 1910.