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Soweit ihr Geschäftsbetrieb die Versicherung unbeweglicher Sachen gegen
Feuer betrifft, genießen sie folgende Rechte:
1. sie sind von der Entrichtung der Stempelsteuer und der Zahlung von
Gerichtsgebühren befreit
2. die Versicherungsbeiträge haben, insbesondere hinsichtlich der Einziehung
und Zwangsbeitreibung, die Rechte öffentlicher Abgaben, stehen in der
Zwangsversteigerung und Owangsverwaltung den gemeinen Lasten
gleich und haben im Konkurse die ihnen gesetzlich zustehenden Vor-
rechte; das Gleiche hinsichtlich der Einziehung und Zwangsbeitreibung
gilt für die seitens der Versicherungsnehmer zu zahlenden Aufnahme-
kosten sowie für die von den Anstaltsleitern innerhalb der Grenzen
ihrer Amtsbefugnisse (§ 6 Nr. 3) festgesetzten Ordnungsstrafen;
3. die Anstaltsleitung ist befugt, gegen Erstattung der entstehenden baren
Auslagen in den Geschäften der Anstalt die Unterstützung der öffent-
lichen Behörden in Anspruch zu nehmen und von ihnen Auskunft über
Angelegenheiten ihres Geschäftskreises zu erfordern, soweit anderweite
gesetzliche Vorschriften oder dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
Diese Befugnis darf nicht zum Lwecke des Eindringens in die Ver-
hältnisse von Privatversicherungsgesellschaften benutzt werden.
Weitergehende Berechtigungen der bestehenden öffentlichen Feuerversicherungs-
anstalten werden durch dies Gesetz nicht berührt.
84.
Die Leiter und sonstigen Beamten der öffentlichen Feuerversicherungs—
anstalten haben die Rechte und Pflichten mittelbarer Staatsbeamten.
Die Wahl des Anstaltsleiters bedarf der Königlichen Bestätigung; sofern
nach der Verfassung der Anstalt die Leitung von Provinzial-, Kommunal= oder
Landschaftsbeamten geführt wird, bewendet es bei den bestehenden Provinzial=
Gemeindeverfassungsgesetzen und Landschaftsordnungen, falls die Satzung der
Anstalt nicht etwas anderes bestimmt.
5.
Die Anstellung der mittleren und Unterbeamten erfolgt durch Aushändi-
gung einer Anstellungsurkunde.
Die Entscheidung von Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche
der Beamten, einschließlich der Ansprüche der Anstaltsleiter und der Mitglieder
der Leitung, aus ihrem Dienstverhältnis unterliegt den Vorschriften des 97 des
Gesetzes, betreffend Anstellung und Versorgung der Kommunalbeamten, vom
30. Juli 1899 (Gesetzsamml. S. 141).
6.
Bezüglich der Dienstvergehen der Leiter und sonstigen Beamten der Anstalt
kommen, soweit diese nicht als Kommunal-, Provinzial= oder Landschaftsbeamte