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88.
Jede öffentliche Feuerversicherungsanstalt hat ein bestimmtes Gebiet zu um-
fassen und darf außerhalb desselben Versicherungen im Gebiet einer anderen den
Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Anstalt nur mit deren Zustimmung
übernehmen.
Das Gebiet einer von einem Kommunalverbande verwalteten Anstalt,
welches sich ganz oder in der Hauptsache mit dem Kommunalbezirke deckt, ist bei
einer Veränderung des Kommunalbezirkes in der Regel entsprechend anderweit
abzugrenzen. Durch die anderweite Abgrenzung darf ein der beteiligten Anstalt
zustehendes Zwangsrecht (Versicherungszwang) auf die ihrem Gebiete hinzutretenden
Gebietsteile nicht ausgedehnt, auch in bestehende Versicherungsverhältnisse nicht
eingegriffen werden. Soll die anderweite Abgrenzung mit der Wirkung erfolgen,
daß Gebietsteile aus dem Gebiet einer öffentlichen Anstalt, der sie bisher zuge-
hören, ausscheiden, so ist sie durch die höhere Aufsichtsbehörde festzusetzen. Dieser
Festsetzung muß, wenn sie einen erheblichen Eingriff in den Geschäftsbetrieb einer
öffentlichen Anstalt enthält, eine Auseinandersetzung der beteiligten Anstalten vor-
hergehen; im Streitfalle beschließt über die Auseinandersetzung der Provinzialrat.
Die Vorschrift des Abs. 2 findet auch in den Fällen Anwendung, in denen
bei Erlaß dieses Gesetzes eine städtische Anstalt in der Ausübung satzungsmäßiger
Rechte auf einen Teil des Stadtbezirkes beschränkt ist.
Sofern das Gebiet einer der im Abs. 2 bezeichneten Anstalten nach den be-
stehenden Gemeindeverfassungsgesetzen oder nach ihrer Satzung den Veränderungen
des Kommunalbezirkes ohne weiteres folgt, behält es hierbei sein Bewenden.
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Innerhalb ihres Gebiets ist jede öffentliche Feuerversicherungsanstalt ver-
pflichtet, jedes Gebäude gegen Brandschaden zu versichern, sofern nicht einer der
im § 10 vorgesehenen Ablehnungsgründe vorliegt.
10.
Eine öffentliche Feuerversicherungsanstalt kann die Versicherung eines Ge-
laudes ablehnen:
wenn das Gebäude einer außergewöhnlichen Feuersgefahr ausgesetzt ist;
wenn die Versicherung die Leistungsfähigkeit der Anstalt übersteigt;
wenn der Wert des Gebäudes einhundert Mark nicht übersteigt oder
das Gebäude zum Abbruche bestimmt oder im Verfall ist oder seinen
Gebrauchswert für den Eigentümer ganz oder zum wesentlichen Teil
verloren hat;
4. wenn das Gebäude auf fremdem Grund und Boden steht, ausgenommen
den Fall des Erbbaurechts;
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