Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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die Zusammensetzung, Wahl und Befugnisse der Organe der Anstalt, 
die Haftung für die Verbindlichkeiten der Anstalt, insbesondere über 
eine etwaige Nachschußpflicht der Versicherungsnehmer, 
die Deckung der Ausgaben, die Ausschreibung und Einziehung der 
Beiträge und der etwaigen Nachschüsse, 
5. die Bildung einer Rücklage zur Deckung außergewöhnlicher Geschäfts— 
verluste (Sicherheitsfonds) und über den Mindestbetrag, bis zu dessen 
Erreichung die Zurücklegung zu erfolgen hat, 
6. die Anlegung des Vermögens der Anstalt und über die Verwendung 
der lberschüsse, 
7. die Abschätzung der zu versichernden Gegenstände bei Abschluß der 
Versicherung, 
8. das Verfahren bei Regelung der Brandschäden, 
9. den Schutz der Realberechtigten des von der Versicherung betroffenen 
Grundstüicks, 
10. das Verfahren bei Streitigkeiten zwischen dem Versicherungsnehmer 
und der Anstalt und die dem Versicherungsnehmer zustehenden Rechts- 
mittel, 
11. die Organe, welche zur Beschlußfassung über die Abänderung der 
Satzung, über die Auflösung der Anstalt und über die Verwendung 
ihres Vermögens im Falle der Auflösung berufen find, 
12. die Form, in der Bekanntmachungen der Anstalt zu erfolgen haben. 
Die Satzung sowie jede Anderung der Satzung bedarf der Genehmigung 
des Ministers des Innern. 
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¾16. 
Die Satzung hat die Bildung eines Verwaltungsrats vorzusehen, dessen 
Mitglieder, mit Ausnahme des Vorsitzenden und seines Stellvertreters, ausschließ- 
lich aus den Versicherungsnehmern der Anstalt entnommen werden müssen, und 
Vorsorge zu treffen, daß bei seiner Zusammensetzung eine einseitige Interessen- 
vertretung vermieden wird. 
Werden die Mitglieder einer öffentlichen Kreditanstalt verpflichtet, bei der 
öffentlichen Feuerversicherungsanstalt ihre Gebäude zu versichern, so kann die 
Satzung die Entsendung eines nicht zu den Versicherungsnehmern gehörenden 
Vertreters der Kreditanstalt in den Verwaltungsrat zulassen. · 
Bei Anstalten, welche von einem Kommunalverbande verwaltet werden, 
kann die Bildung des Verwaltungsrats unter Beobachtung der Bestimmung des 
Abs. 1 nach den für Provinzialkommissionen, städtische Verwaltungsdeputationen 
und andere Vertretungskörper in den Gemeindeverfassungsgesetzen gegebenen Vor- 
schriften geregelt werden. 
Bei den öffentlichen Brandversicherungsanstalten in der Provinz Hessen- 
Nassau können, solange sie in der Verwaltung der Bezirksverbände Cassel und 
Wiesbaden sich besinden, die Geschäfte des Verwaltungsrats von denjenigen
	        
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