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24.
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Anstalt und den Versicherungsnehmern
werden, soweit über sie nicht nach & 15 dieses Gesetzes die Satzung zu bestimmen
hat, durch die allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt.
Dabei ist insbesondere Bestimmung zu treffen
1. über die Ereignisse, bei deren Eintritt die Anstalt zu einer Leistung
verpflichtet ist, und über die Fälle, in denen aus besonderen Gründen
diese Verpflichtung ausgeschlossen oder aufgehoben sein soll,
2. über die Art, den Umfang und die Fälligkeit der der Anstalt obliegen-
den Leistungen,
3. über die Entrichtung der von dem Versicherungsnehmer zu leistenden
Beiträge und über die Rechtsfolgen eines Verzugs in der Entrichtung,
4. über den Beginn, die Dauer, die Aupfhebung der Versicherung und,
sofern die Versicherung auf freier Vereinbarung beruht, über die still-
schweigende Verlängerung und die Kündigung sowie über die Ver-
pflichtungen der Anstalt in den Fällen der Aufhebung oder Kündigung,
5. über den Verlust des Anspruchs aus der Versicherung infolge der
Versäumung von Fristen.
Die allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie jede Anderung derselben
bedurfen der Genehmigung des Ministers des Innern.
Abweichungen von den allgemeinen Versicherungsbedingungen zu Ungunsten
des Versicherungsnehmers sind nur aus besonderen Gründen sowie unter der
Bedingung statthaft, daß der Versicherungsnehmer, sofern der Abschluß der
Versicherung auf freier Vereinbarung beruht, vor dem Abschluß auf die Ab-
weichungen ausdrücklich hingewiesen worden ist und sich mit ihnen schriftlich ein-
verstanden erklärt hat.
6#da.
Die allgemeinen Versicherungsbedingungen dürfen keine Bestimmungen
enthalten, welche zum Nachteile des Versicherungsnehmers von den Vorschriften
der §§ 5, 6, 8, 11, 12, 14, 64 Satz 1, 65, 92 des Reichsgesetzes über den
Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 263) abweichen.
Kann die Leistung der Anstalt nur zum Zwecke der Wiederherstellung des
versicherten Gebäudes verlangt werden, so können die allgemeinen Versicherungs-
bedingungen vorschreiben, daß der Anspruch aus der Versicherung erlischt, wenn
der Versicherungsnehmer nicht binnen 10 Jahren seine Fälligkeit herbeiführt; die
Frist beginnt in diesem Falle mit dem Schlusse des Jahres, in dem der Brand-
schaden stattgefunden hat.
26.
In den allgemeinen Versicherungsbedingungen ist vorzusehen, daß die
Versicherung von Gebäuden, unbeschadet des der Anstalt zustehenden Ablehnungs-