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rechts (6 10), spätestens mit Ablauf desjenigen Tages beginnt, an dem der Ver-
sicherungsantrag mit den zugehörigen Unterlagen bei der zu seiner Entgegen-
nahme bestimmten Stelle eingegangen ist.
Auf Antrag des Versicherungsnehmers kann der Beginn der Versicherung
auf einen späteren Zeitpunkt festgesetzt werden.
Das Ablehnungsrecht der Anstalt erlischt, wenn es nicht binnen eines
Monats nach dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkte durch Erklärung dem Ver-
sicherungsnehmer gegenüber ausgeübt wird.
Die allgemeinen Versicherungsbedingungen können dem Versicherungs-
nehmer günstigere Festsetzungen treffen.
627.
In den allgemeinen Versicherungsbedingungen ist vorzusehen, daß bei Ver-
letzung der Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers die Anstalt, sofern die Ver-
sicherung ein Gebäude betrifft, zur Aufhebung der Versicherung oder zum Rücktritte
vom Versicherungsvertrage nur befugt ist, wenn dem Versicherungsnehmer arg-
listige Täuschung zur Last fällt oder wenn die Verletzung der Anzeigepflicht
einen Umstand betrifft, der die Anstalt berechtigt haben würde, den Abschluß der
Versicherung abzulehnen. Ob letztere Voraussetzung vorliegt, ist im Streitfall in
dem im § 11 geordneten Verfahren zu entscheiden.
Die Vorschriften der 9§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 20 und 21
des Reichsgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 dürfen zu
Ungunsten des Versicherungsnehmers nicht abgeändert werden.
Durch die Vorschrift des Abs. 1 ist die Anstalt nicht behindert, nach Ab-
schluß der Versicherung sich herausstellende Uberversicherungen unter entsprechender
Ermäßigung des Versicherungsbeitrags auf den wahren Versicherungswert herab-
zusetzen. Das Gleiche gilt von der Heranziehung des Versicherungsnehmers zu
erhöhten Leistungen, sofern sich nach Abschluß der Versicherung Gefahrenumstände
herausstellen, welche der Anstalt beim Abschlusse nicht bekannt waren, aber für
die Bemessung des Versicherungsbeitrags (§ 18) erheblich sind. In beiden Fällen
ist dem Versicherungsnehmer, sofern der Vertragsschluß auf freier Vereinbarung
beruht, das Recht der Kündigung des Vertrags vorzubehalten, sofern er die
Versicherung unter den von der Anstalt festgesetzten Bedingungen nicht fort.-
setzen will.
*28.
In den allgemeinen Versicherungsbedingungen ist vorzusehen, daß im Falle
einer Gefahrerhöhung nach Abschluß der Versicherung, sofern diese ein Gebäude
betrifft, die Anstalt zur Aufhebung der Versicherung oder zur Kündigung des
Versicherungsvertrags nur befugt ist, wenn die Gefahrerhöhung eine derartige
ist, daß sie die Anstalt berechtigt haben würde, den Abschluß der Versicherung
abzulehnen. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist im Streitfall in dem im 8 11
geordneten Verfahren zu entscheiden.
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