Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

252 — 
Die Vorschriften der 9§ 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 25 Abs. 2 und 
Abs. 3, 26 bis 29 des Reichsgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 
1908 dürfen zu Ungunsten des Versicherungsnehmers nicht abgeändert werden. 
Die Vorschriften des § 27 Abs. 3 Satz 2 und 3 finden sinngemäße An- 
wendung. 
29. 
In den allgemeinen Versicherungsbedingungen ist vorzusehen, daß die nicht 
rechtzeitige Zahlung der Versicherungsbeiträge (Prämien) die Anstalt, sofern die 
Versicherung ein Gebäude betrifft, von der Leistung bei Eintritt des Versicherungs- 
falls nur dann befreit und ein Recht zur Aufhebung oder Kündigung der Ver- 
sicherung für die Anstalt nur dann begründet, wenn der Versicherungsnehmer trotz 
wiederholter Mahnung länger als sechs Monate mit der Beitragszahlung im 
Rückstande geblieben ist und die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen 
gegen ihn nicht zur Befriedigung der Anstalt geführt hat. 
Die im § 38 Abs. 2 Satz 1 des Reichsgesetzes über den Versicherungs- 
vertrag vom 30. Mai 1908 vorgesehene Kündigungsfrist sowie die Vorschrift 
des § 38 Abs. 2 Sotz 2 desselben Gesetzes dürfen zu Ungunsten des Versicherungs- 
nehmers nicht abgeändert werden. 
Abschnitt III. 
Staatsaufsicht. Nebenbetriebe. Auflösung. 
30. 
Die staatliche Aufsicht über die öffentlichen Feuerversicherungsanstalten wird 
durch den Oberpräsidenten derjenigen Provinz ausgeübt, in welcher sie ihren Sitz 
haben, in höherer und letzter Instanz durch den Minister des Innern. Bei 
Anstalten, deren Gebiet den Umfang eines Regierungsbezirkes nicht überschreitet, 
kann durch die Satzung der Regierungspräsident an Stelle des Oberpräsidenten 
zur Aufsichtsbehörde bestimmt werden. 
Bei Anstalten, welche von einem Kommunalverbande verwaltet werden, 
bewendet es hinsichtlich der Zuständigkeit der staatlichen Aufsichtsbehörden, soweit 
in diesem Gesetze nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den über die Regelung 
der Kommunalaufsicht bestehenden gesetzlichen Vorschriften. 
31. 
Der siaatlichen Aufsichtsbehörde liegt es ob, darüber zu wachen, daß die 
Verwaltung der öffentlichen Feuerversicherungsanstalten den Bestimmungen der 
Gesetze gemäß geführt und mit der Satzung und den allgemeinen Versicherungs- 
bedingungen im Einklange gehalten wird. 
Sie ist insbesondere befugt, über alle Gegenstände der Verwaltung Aus- 
kunft zu erfordern, die Einsicht der Akten, insbesondere auch der Haushaltspläne
	        
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