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Abschnitt IV.
übergangs-- nud Schlußbestimmungen.
/ 34.
Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden öffentlichen Feuer-
versicherungsanstalten sind gehalten, binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes ihre Satzungen und Versicherungsbedingungen mit den Vorschriften dieses
Gesetzes in Ubereinstimmung zu bringen.
Es können alle in der Form von Provinzial- oder Spezialgesetzen oder
in der Form oder mit der Kraft von landesherrlichen Anordnungen ergangenen
oder auf Herkommen beruhenden Vorschriften, welche sich auf die Verfassung,
die Verwaltung oder den Geschäftsbetrieb einer öffentlichen Feuerversicherungsanstalt
beziehen, insbesondere alle in solchen Rechtsformen erlassenen oder auf solchem
Rechtsgrunde beruhenden Vorschriften der bisherigen Anstaltssatzung nach Maß-
gabe dieses Gesetzes durch Beschluß der zuständigen Anstaltsorgane unter der in
diesem Gesetze vorgesehenen staatlichen Genehmigung abgeändert oder außer Kraft
gesetzt werden.
Zur Beschlußfassung in den Fällen des Abs. 1 und 2 sind diejenigen
Anstaltsorgane zuständig, welche nach den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
geltenden Anstaltssatzungen zur Beschlußfassung über Satzungsänderungen berufen
sind; soweit die Satzungen hierüber keine Bestimmung treffen, erfolgt die Be-
schlußfassung für Anstalten, welche von einem Kommunalverband oder einer
Landschaft verwaltet werden, sowie für Anstalten, welche einem Kommunal=
verband oder einer Landschasft angegliedert sind, durch die nach den Gemeinde-
verfassungsgesetzen, Provinzial= oder Landschaftsordnungen zur Beschlußfassung
über statutarische Regelungen zuständigen Organe des betreffenden Kommunal=
verbandes oder der betreffenden Landschaft.
Nach Ablauf der im Abs. 1 angegebenen Frist kann die daselbst vor-
geschriebene Neuregelung mit der im Abs. 2 vorgesehenen Wirkung durch König-
liche Verordnung erfolgen.
35.
Ob eine beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Unternehmung, welche
den Betrieb der Feuerversicherung von unbeweglichen Sachen zum Gegenstande
hat, als öffentliche Feuerversicherungsanstalt im Sinne dieses Gesetzes anzusehen
ist, entscheidet im Zweifelsfalle der Minister des Innern.
/36.
Durch die Satzung einer öffentlichen Feuerversicherungsanstalt kann bestimmt
werden, daß auf ein bestehendes Versicherungsverhältnis, welches auf freier Ver-
einbarung zwischen dem Versicherungsnehmer und einer öffentlichen Feuer-
versicherungsanstalt beruht, sofern es nach dem Inkrafttreten der auf Grund
dieses Gesetzes zu erlassenden Satzungen und allgemeinen Versicherungsbedingungen