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nicht zu dem ersten nach den bisherigen Bestimmungen zulässigen Termine ge-
kündigt wird, von diesem Termin an die Vorschriften der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Satzungen und allgemeinen Versicherungsbedingungen An-
wendung finden. Für andere Versicherungsverhältnisse treten die zu erlassenden
Satzungen und allgemeinen Versicherungsbedingungen zu dem in ihnen vor-
gesehenen Zeitpunkt ohne weiteres in Kraft.
37.
Dieses Gesetz tritt für den Umfang der Monarchie mit Ausnahme der
Hohenzollernschen Lande am 1. Oktober 1910 in Kraft; für die Hohenzollernschen
Lande wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes oder einzelner Teile
desselben durch Königliche Verordnung bestimmt.
Der Minister des Innern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Molde, an Bord M. Y. „Hohenzollern“ den 25. Juli 1910.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler. v. Breitenbach. Sydow.
v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer. v. Dallwitz. Lentze.
(Nr. 11070.) Gesetz), betreffend die Schulversäumnisse im Gebiete des ehemaligen Herzogtums
Pommern und Fürstentums Rügen. Vom 25. Juli 1910.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
für en Gebiet des ehemaligen Herzogtums Pommern und Fürstentums Rügen,
was folgt:
SI.
Die Bestimmungen des Landtagsabschieds vom 23. Mai 1835 über das
bei Schulversäumnissen zu beobachtende Strafverfahren werden aufgehoben.
An ihre Stelle tritt der & 48 des Allgemeinen Landrechts Teil II Titel 12.