Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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verfahrens oder des Anteils des Vertretenen an diesem Gegenstande. Auf die 
Verechnung des Wertes des Gegenstandes der Zwangsversteigerung oder des Ver- 
teülungsverfahrens finden die in Ansehung der Gerichtskosten geltenden Vorschriften 
Anwendung. 
Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Vertretung des 
Gläubigers in dem Verfahren bis zum Versteigerungstermine, so ist für die Ge- 
bührenberechnung an Stelle des Wertes des Rechtes der Wert des Anspruchs, 
wegen dessen die Zwangsversteigerung beantragt ist, maßgebend, sofern nicht die 
Wahrnehmung eines anderen Termins stattgefunden hat. 
Artikel 5. 
Für die Vertretung des Gläubigers, des Schuldners oder des Konkurs- 
verwalters im Verfahren der Qwangsverwaltung, einschließlich des Verteilungs- 
verfahrens, erhält der Rechtsanwalt jährlich zwei Zehnteile der vollen Gebühr 
nach dem Werte der jährlichen Einkünfte. Auf die Berechnung dieser Gebühr 
finden die in Ansehung der Gerichtskosten geltenden Vorschriften entsprechende 
Anwendung. 
Der Vertreter des Antragstellers erhält außerdem drei Zehnteile der vollen 
Gebühr nach dem Werte der jährlichen Einkünfte; ist ein Gläubiger der Antrag- 
steller und ist der Betrag der beizutreibenden Forderung und der miteinzuziehenden 
Hinsen geringer als der Wert der jährlichen Einkünfte, so ist dieser Betrag für 
die Gebührenberechnung maßgebend. 
Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Vertretung in dem 
Verfahren wegen Anordnung der Qwangsverwaltung, so erhält er nur die im 
Abs. 2 bestimmte Gebühr. 
Artikel 6. 
Auf die Vergütung der Berufstätigkeit eines Rechtsanwalts in einem Ver- 
teilungsverfahren außerhalb der Fälle der Zwangsversteigerung oder der Zwangs- 
verwaltung finden die Vorschriften des Artikel 4 entsprechende Anwendung. Das 
Gleiche gilt für ein Verteilungsverfahren im Falle der Zwangsverwaltung, wenn 
der Rechtsamwalt einen anderen Beteiligten als den Gläubiger, den Schuldner 
oder den Konkursverwalter vertritt; für die Berechnung des Wertes wieder- 
kehrender Leistungen ist der Wert der Leistungen eines Jahres, für die Berech- 
nung des Wertes des Gegenstandes des Verteilungsverfahrens ist der Wert der 
Einkünfte eines Jahres maßgebend. 
Artikel 7. 
Für die Vertretung eines Beteiligten im Verfahren der Zwangsliquidation 
einer Bahneinheit erhält der Rechtsanwalt drei Zehnteile der vollen Gebühr. 
Der Vertreter des Antragstellers erhält außerdem drei Lehnteile der vollen Ge- 
bühr für die Vertretung in der Versammlung der Bahnpfandgläubiger. 
Auf die Wertberechnung finden die Vorschriften des Artikel 4 Abs. 4 ent- 
sprechende Anwendung. 
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