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Artikel 13.
Auf die Anfertigung des Entwurfs eines Rechtsgeschäfts und die Ver-
mittelung einer Auseinandersetzung sowie auf den Empfang, die Verwahrung
und die Auszahlung von Geldern und Wertpapieren in Angelegenheiten, die nicht
zur streitigen Rechtspflege gehören, finden die für die Gebühren der Notare geltenden
Vorschriften entsprechende Anwendung. Die Herstellung des Schreibwerkes und
die Auslagen an Postgebühren werden nach den für die Notare geltenden Vor-
schriften vergütet.
Der Betrag der Vergütung für die Anfertigung eines Entwurfs kann nur
insoweit abweichend durch Vertrag bestimmt werden, als dies nach § 26 der
Gebührenordnung für Notare zulässig ist.
Die 95 21 bis 25 der Gebührenordnung für Notare finden auf Rechts-
anwälte keine Anwendung.
Artikel 14.
Ist für das dem Rechtsanwalt übertragene Geschäft eine Gebühr nicht
bestimmt, so erhält er eine unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der
Deutschen Gebührenordnung und dieses Gesetzes zu bemessende Gebühr. Das
Gleiche gilt, soweit für die begonnene oder vorbereitete Ausführung eines vor der
vollständigen Ausführung erledigten Auftrags eine Gebühr nicht vorgesehen ist.
Artikel 15.
Für die Herstellung des Schreibwerkes sowie zum Ersatze der Postgebühren
seiner Sendungen erhält der Rechtsanwalt Pauschsätze, soweit Schreibwerk und
Postsendungen innerhalb des Rahmens einer gebührenpflichtigen Tätigkeit vor-
kommen.
Der einzelne Pauschsatz beträgt 20 vom Hundert der zum Ansatze ge-
langenden Gebühr; in den Fällen der Artikel 4 bis 7 beträgt er mindestens
2 Mark und höchstens 30 Mark, im übrigen mindestens 1 Mark und höchstens
20 Mark. Der 9 7 Abs. 2 des Deutschen Gerichtskostengesetzes findet Anwendung.
Stehen dem Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit die nach den Artikeln 8
bis 11 anzusetzenden Gebühren mehrfach oder nebeneinander zu) so beträgt der
Pauschsatz von dem gemäß Artikel 10 und 12 zu berechnenden Gesamtbetrage
der Gebühren mindestens 3 Mark und höchstens 50 Mark.
Neben den Pauschsätzen stehen dem Rechtsanwalte Schreibgebühren zu:
1. für die auf besonderes Verlangen gefertigten Abschriften;
2. für ein Schreibwerk, soweit es außerhalb des Rahmens einer gebühren-
pflichtigen Tätigkeit entsteht.
Für die Höhe der im Abs. 4 erwähnten Schreibgebühren sind die Vor-
schriften des § 80 des Deutschen Gerichtskostengesetzes maßgebend.
Der Ansatz der im 9 79P Nr. 2 des Deutschen Gerichtskostengesetzes bezeich-
neten Gebühren wird durch den Pauschsatz nicht ausgeschlossen.