— 267 —
Artikel 22.
Die Gebühr des Gerichtsvollziehers für die Beurkundung der Aufgabe des
Geldes zur Post (5 17 der Hinterlegungsordnung vom 14. März 1879, Ge—
setzsamml. S. 249) beträgt achtzig Pfennig.
Artikel 23.
Auf die Gebühren der Gerichtsvollzieher, welche nicht durch die Deutsche
Gebührenordnung bestimmt sind, finden die §9§# 12 bis 23 der Gebührenordnung
und der im 924 Nr. 2 der Gebührenordnung gemachte Vorbehalt entsprechende
Anwendung.
Artikel 24.
Die im 9 24 der Deutschen Gebührenordnung vorbehaltenen Bestimmungen
erfolgen durch den Justizminister.
Soweit den Gerichtsvollziehern Geschäfte übertragen sind oder in Zukunft
übertragen werden, für welche die Gebühren nicht durch Gesetz bestimmt sind,
erfolgt die Bestimmung durch den Justizminister. Das Gleiche gilt in Ansehung
der Gebühren für Qwangsvollstreckungen und Zustellungen im Verwaltungs-
zwangsverfahren.
Artikel 25.
Zu den dem Gerichtsvollzieher zu vergütenden baren Auslagen gehören
auch die erforderlichen Stempel.
Artikel 26.
Die Zustellungsurkunden der Gerichtsvollzieher sind stempelfrei.
Artikel 27.
Die Vorschriften dieses Abschnitts treten gleichzeitig mit dem Bürgerlichen
Gesetzbuch in Kraft und finden auf alle zu diesem Zeitpunkte noch nicht beendigten
Geschäfte, auch hinsichtlich der bereits geleisteten Arbeiten, Anwendung.
Dritter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
Artikel 28.
Aufgehoben werden vom Zeitpunkte des Inkrafttretens des Bürgerlichen
Gesetzbuchs an:
1. das Ausführungsgesetz zur Deutschen Gebührenordnung für Rechts-
anwälte vom 2. Februar 1880 (Gesetzsamml. S. 43);
2. die noch geltenden Vorschriften des Ausführungsgesetzes zum Deutschen
Gerichtskostengesetz und zu den Deutschen Gebührenordnungen für Ge-
richtsvollzieher und für Zeugen und Sachverständige vom 10. März 1879
(Gesetzsamml. S. 145) mit Ausnahme des 9 42)