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Preußische Gesetzsammlung
— Nr. 32. —
Inhalt: Ausführungsbestimmungen des Staatsministeriums zu den Vorschriften über die Reisekosten
der Staatsbeamten. S. 269. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872
durch die Regierungsamtsblätter veröffentlichen landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw. S. 288.
(Nr. 11075.) Ausführungsbestimmungen des Staatsministeriums zu den Vorschriften über
die Reisekosten der Staatsbeamten. Vom 24. September 1910.
uf Grund der §#§ 4, 5, 14 des Gesetzes, betreffend die Reisekosten der
Staatsbeamten, vom 26. Juli 1910 (Gesetzsamml. S. 150) wird unter Auf-
hebung der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Tagegelder
und Reisekosten der Staatsbeamten vom 11. November 1903 (Gesetzsamml.
S. 231) und der sonstigen entgegenstehenden Vorschriften folgendes bestimmt:
I. Aueführung der Reise.
§ 1.
Die Beamten sind verpflichtet, Dienstreisen, zu denen auch Versetzungs-
reisen rechnen, mit möglichst geringem Zeitaufwand auszuführen, unnötige Hin-
und Herreisen zu vermeiden, soweit angängig mehrere Dienstgeschäfte bei einer
Reise zu verbinden und überhaupt darauf bedacht zu sein, daß der Staatskasse
möglichst geringe Kosten erwachsen.
82.
Beamte, denen für Eisenbahnreisen innerhalb des Reichsgebiets ein Kilometer-
satz von 7 Pfennig oder mehr zusteht, sind zur Benutzung von Schnellzügen
verpflichtet, wenn dadurch eine im dienstlichen Interesse liegende Zeitersparnis
erzielt oder eine Unterbrechung der Reise vermieden wird. Die gleiche Ver-
pflichtung haben auch die übrigen Beamten, wenn diese Züge die dritte Wagen-
klasse führen. «
83.
Die Beamten sind verpflichtet, bei Dienstreisen Kleinbahnen (nebenbahn-
ähnliche Kleinbahnen und Straßenbahnen) zu benutzen.
Auf die Reisen mit nebenbahnähnlichen Kleinbahnen sind die Vorschriften
über die Reisen mit Eisenbahnen entsprechend anzuwenden.
Gesetzsammlung 1910. (Nr. 11075.) 49
Ausgegeben zu Berlin den 27. September 1910.