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III. Berechnung der Reisekosten.
1. Berechnung der Tagegelder.
(20.
Der Tag der Abreise und der Tag der Ankunft werden als Reisetage
berechnet, unbeschadet der Pflicht des Beamten, die Reisetage möglichst auch zur
Erledigung der Dienstgeschäfte zu benutzen.
21.
Tagegelder können für denselben Tag nur einmal gewährt werden, auch
wenn mehrere Reisen ausgeführt werden. Die ermäßigten Tagegelder für Reisen,
die an demselben Tage angetreten und beendet werden, oder die sich auf zwei
Tage erstrecken und innerhalb 24 Stunden beendet werden, sind auch dann nur
einmal zu zahlen, wenn mehrere Reisen innerhalb dieser Zeiträume ausgeführt
werden.
Ist nach einer Sonderbestimmung ein geringerer Tagegeldersat als nach
dem Reisekostengesetze vorgesehen, so kann in den Fällen des Abs. 1 die vor-
gesetzte Behörde, wenn nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen der geringere Tage-
geldersatz nicht ausreichend erscheint, ihn bis zum Betrage der Sätze des Reise-
kostengesetzes erhöhen.
#22.
Bezieht ein Beamter, der vorübergehend außerhalb seines Wohnorts be-
schäftigt wird, die vollen Tagegelder, so erhält er bei weiteren Dienstreisen
daneben keine Tagegelder. Bezieht er für die Dauer einer derartigen Beschäfti-
ung ermäßigte Tagegelder oder eine Pauschvergütung) so erhält er bei weiteren
Oiesnreisen daneben die gesetz= oder verordnungsmäßigen Tagegelder unverkürzt.
(23.
Sind einem Beamten für die Zeit seines Aufenthalts außerhalb des Reichs-
gebiets erhöhte Tagegelder bewilligt, so erhält er für den Tag des Uberganges
von dem Reichsgebiet in das Ausland die erhöhten, für den Tag der Rückkehr
in das Reichsgebiet die niedrigeren Tagegelder. Erfolgt der Ubergang von dem
Reichsgebiet in das Ausland und die Rückkehr in das Reichsgebiet an demselben
Tage, so werden die erhöhten Tagegelder gezahlt.
2. Berechnung der Fahrkosten.
24.
Der Berechnung der Fahrkosten ist in der Regel der von dem Beamten
tatfächlich eingeschlagene Weg zu Grunde zu legen. Der Beamte ist verpflichtet,
denjenigen Weg zu wählen, welcher sich für die Staatskasse unter Berücksichtigung
der Tagegelder als der möglichst günstige darstellt, mit den bestehenden Ver-
bindungen nach dem Zwecke der Reise und den Umständen des einzelnen Falles