Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

— 275 — 
III. Berechnung der Reisekosten. 
1. Berechnung der Tagegelder. 
(20. 
Der Tag der Abreise und der Tag der Ankunft werden als Reisetage 
berechnet, unbeschadet der Pflicht des Beamten, die Reisetage möglichst auch zur 
Erledigung der Dienstgeschäfte zu benutzen. 
21. 
Tagegelder können für denselben Tag nur einmal gewährt werden, auch 
wenn mehrere Reisen ausgeführt werden. Die ermäßigten Tagegelder für Reisen, 
die an demselben Tage angetreten und beendet werden, oder die sich auf zwei 
Tage erstrecken und innerhalb 24 Stunden beendet werden, sind auch dann nur 
einmal zu zahlen, wenn mehrere Reisen innerhalb dieser Zeiträume ausgeführt 
werden. 
Ist nach einer Sonderbestimmung ein geringerer Tagegeldersat als nach 
dem Reisekostengesetze vorgesehen, so kann in den Fällen des Abs. 1 die vor- 
gesetzte Behörde, wenn nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen der geringere Tage- 
geldersatz nicht ausreichend erscheint, ihn bis zum Betrage der Sätze des Reise- 
kostengesetzes erhöhen. 
  
#22. 
Bezieht ein Beamter, der vorübergehend außerhalb seines Wohnorts be- 
schäftigt wird, die vollen Tagegelder, so erhält er bei weiteren Dienstreisen 
daneben keine Tagegelder. Bezieht er für die Dauer einer derartigen Beschäfti- 
ung ermäßigte Tagegelder oder eine Pauschvergütung) so erhält er bei weiteren 
Oiesnreisen daneben die gesetz= oder verordnungsmäßigen Tagegelder unverkürzt. 
(23. 
Sind einem Beamten für die Zeit seines Aufenthalts außerhalb des Reichs- 
gebiets erhöhte Tagegelder bewilligt, so erhält er für den Tag des Uberganges 
von dem Reichsgebiet in das Ausland die erhöhten, für den Tag der Rückkehr 
in das Reichsgebiet die niedrigeren Tagegelder. Erfolgt der Ubergang von dem 
Reichsgebiet in das Ausland und die Rückkehr in das Reichsgebiet an demselben 
Tage, so werden die erhöhten Tagegelder gezahlt. 
2. Berechnung der Fahrkosten. 
24. 
Der Berechnung der Fahrkosten ist in der Regel der von dem Beamten 
tatfächlich eingeschlagene Weg zu Grunde zu legen. Der Beamte ist verpflichtet, 
denjenigen Weg zu wählen, welcher sich für die Staatskasse unter Berücksichtigung 
der Tagegelder als der möglichst günstige darstellt, mit den bestehenden Ver- 
bindungen nach dem Zwecke der Reise und den Umständen des einzelnen Falles
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.