Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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benutzt werden konnte und dessen Benutzung auch der Verkehrssitte entspricht. 
Ein Umweg ist bei der Berechnung der Fahrkosten nur dann zu berücksichtigen, 
wenn durch ihn eine im dienstlichen Interesse liegende Zeitersparnis erzielt oder 
eine Unterbrechung der Reise vermieden ist. Zum Nachweise, daß der Umweg 
gemacht ist, genügt die Versicherung des Beamten; die Notwendigkeit des 
Umwegs ist in der Reisekostenrechnung zu begründen. Hat der Beamte aus 
anderen Gründen einen Umweg gemacht, so darf er ihn nicht in Rechnung stellen. 
25. 
Hat ein Beamter bei einer Strecke, die mit der Eisenbahn oder dem 
Schiffe zurückgelegt werden kann, einen anderen Weg eingeschlagen als den, 
welcher nach 9 24 der Berechnung der Fahrkosten zu Grunde zu legen ist, so 
richtet sich der Kilometersatz nach derjenigen Wagen= oder Schiffsklasse, für welche 
ver Fahrpreis auf der von dem Beamten tatsächlich zurückgelegten Strecke 
ezahlt ist. 
Ist auf dieser Strecke der Fahrpreis für verschiedene Wagen= oder Schiffs- 
klassen bezahlt, so wird, wenn für den Beamten verschiedene Kilometersätze vor- 
gesehen sind, bei der Berechnung der Fahrkosten der höhere Kilometersatz auf die 
gleiche Entfernung gewährt, für die der höhere Fahrpreis bezahlt ist. Im 
übrigen wird der niedrigere Kilometersatz gewährt. 
26. 
Soweit ein Beamter bei einer Strecke, die mit der Eisenbahn oder dem 
Schiffe zurückgelegt werden kann, die Eisenbahn oder das Schiff nicht benutzt 
hat, bleibt die tatsächlich zurückgelegte Strecke außer Betracht. Er erhält Fahr- 
kosten nur für die Strecke, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiffe hätte 
zurücklegen können, und zwar, wenn für ihn verschiedene Kilometersätze vorgesehen 
sind, nach dem niedrigeren Kilometersatze. Nur wenn der Beamte dabei statt der 
Eisenbahn oder des Schiffes ein unentgeltlich gestelltes Verkehrsmittel benutzt hat, 
dessen Kosten aus staatlichen Kassen bestritten werden, erhält er auch für die 
Strecke, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiffe hätte zurücklegen können, 
keine Fahrkosten. 
27. 
Soweit ein Beamter auf einer Strecke, die nicht mit der Eisenbahn, der 
Kleinbahn oder dem Schiffe zurückgelegt werden kann, ein unentgeltlich gestelltes 
Verkehrsmittel, dessen Kosten nicht aus staatlichen Kassen bestritten werden, benutzt 
hat, erhält er für das Kilometer als Entschädigung für Nebenkosten die Hälfte 
des im § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Reisekostengesetzes vorgesehenen Fahrkostensatzes. 
Allerhöchste Anordnungen über die Vergütung für Reisen mit den aus 
Kronfideikommißfonds bezahlten Verkehrsmitteln bleiben unberührt. 
8 23. 
Haben auf einer Strecke, die nicht mit der Eisenbahn, der Kleinbahn oder 
dem Schiffe zurückgelegt werden kann, mehrere Beamte gemeinschaftlich dasselbe
	        
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