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benutzt werden konnte und dessen Benutzung auch der Verkehrssitte entspricht.
Ein Umweg ist bei der Berechnung der Fahrkosten nur dann zu berücksichtigen,
wenn durch ihn eine im dienstlichen Interesse liegende Zeitersparnis erzielt oder
eine Unterbrechung der Reise vermieden ist. Zum Nachweise, daß der Umweg
gemacht ist, genügt die Versicherung des Beamten; die Notwendigkeit des
Umwegs ist in der Reisekostenrechnung zu begründen. Hat der Beamte aus
anderen Gründen einen Umweg gemacht, so darf er ihn nicht in Rechnung stellen.
25.
Hat ein Beamter bei einer Strecke, die mit der Eisenbahn oder dem
Schiffe zurückgelegt werden kann, einen anderen Weg eingeschlagen als den,
welcher nach 9 24 der Berechnung der Fahrkosten zu Grunde zu legen ist, so
richtet sich der Kilometersatz nach derjenigen Wagen= oder Schiffsklasse, für welche
ver Fahrpreis auf der von dem Beamten tatsächlich zurückgelegten Strecke
ezahlt ist.
Ist auf dieser Strecke der Fahrpreis für verschiedene Wagen= oder Schiffs-
klassen bezahlt, so wird, wenn für den Beamten verschiedene Kilometersätze vor-
gesehen sind, bei der Berechnung der Fahrkosten der höhere Kilometersatz auf die
gleiche Entfernung gewährt, für die der höhere Fahrpreis bezahlt ist. Im
übrigen wird der niedrigere Kilometersatz gewährt.
26.
Soweit ein Beamter bei einer Strecke, die mit der Eisenbahn oder dem
Schiffe zurückgelegt werden kann, die Eisenbahn oder das Schiff nicht benutzt
hat, bleibt die tatsächlich zurückgelegte Strecke außer Betracht. Er erhält Fahr-
kosten nur für die Strecke, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiffe hätte
zurücklegen können, und zwar, wenn für ihn verschiedene Kilometersätze vorgesehen
sind, nach dem niedrigeren Kilometersatze. Nur wenn der Beamte dabei statt der
Eisenbahn oder des Schiffes ein unentgeltlich gestelltes Verkehrsmittel benutzt hat,
dessen Kosten aus staatlichen Kassen bestritten werden, erhält er auch für die
Strecke, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiffe hätte zurücklegen können,
keine Fahrkosten.
27.
Soweit ein Beamter auf einer Strecke, die nicht mit der Eisenbahn, der
Kleinbahn oder dem Schiffe zurückgelegt werden kann, ein unentgeltlich gestelltes
Verkehrsmittel, dessen Kosten nicht aus staatlichen Kassen bestritten werden, benutzt
hat, erhält er für das Kilometer als Entschädigung für Nebenkosten die Hälfte
des im § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Reisekostengesetzes vorgesehenen Fahrkostensatzes.
Allerhöchste Anordnungen über die Vergütung für Reisen mit den aus
Kronfideikommißfonds bezahlten Verkehrsmitteln bleiben unberührt.
8 23.
Haben auf einer Strecke, die nicht mit der Eisenbahn, der Kleinbahn oder
dem Schiffe zurückgelegt werden kann, mehrere Beamte gemeinschaftlich dasselbe