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Ist ein Vorschuß erhoben, so ist der Betrag und die Kasse, die ihn gezahlt
hat, in der Reisekostenrechnung anzugeben.
40.
Die Reisekosten werden dem Beamten auf Grund einer besonderen Be-
rechnung gezahlt, die, soweit der Verwaltungschef nicht ein anderes bestimmt,
nach dem anliegenden Muster aufzustellen ist. Der Beamte ist für die Richtig-
keit der Angaben in der von ihm zu unterzeichnenden Reisekostenrechnung ver-
antwortlich.
Die zuständige Dienststelle hat die Richtigkeit des Inhalts der Reisekosten-
rechnung zu bestätigen. Sie erkennt damit gleichzeitig an, daß die Reise not-
wendig und daß die Art der Ausführung und die Dauer angemessen war.
V. Schlußbestimmungen.
&4l.
Diese Bestimmungen treten am 1. Oktober 1910 in Kraft.
Auf Reisen, die vor dem 1. Oktober angetreten und an diesem Tage oder
später beendet werden, sind sie nicht anzuwenden.
42.
Bei Reisen außerhalb des Reichsgebiets sind diese Bestimmungen an-
zuwenden, soweit nicht die besonderen Verhältnisse des Auslandes entgegenstehen.
Wie weit dies zutrifft, entscheidet die Dienststelle, welche die Richtigkeit der Reise-
kostenrechnung bestätigt.
Bei Reisen der gesandtschaftlichen Beamten gelten diese Bestimmungen,
soweit sich nicht aus den für die Reisen dieser Beamten bestehenden besonderen
Vorschriften ein anderes ergibt oder durch die besonderen Verhältnisse des Auslands-
dienstes Abweichungen bedingt werden; insbesondere sind die Bestimmungen,
welche sich auf die Benutzung von Kleinbahnen und von unentgeltlich gestellten
Verkehrsmitteln beziehen, nicht anzuwenden.
Berlin, den 24. September 1910.
Königliches Staatsministerium.
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Delbrück. Beseler.
v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz. v. Heeringen.
Frhr. v. Schorlemer. v. Dallwitz. Lentze.