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Reisekostenrechnung
vom von dem Unterzeichneten ausgeführte Dienstreise.
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1) Wenn die Dienstreise an demselben Tage angetreten und beendet wird (§ 1 Abs. 2 des Reisekestengesetzes).
2) Wenn die Dienstreise sich auf 2 Tage erstreckt und innerbalb 24 Stunden beendet wird (§+ 1 Abs. 3 a. a. O.).
) In dieser Spalte ist die bezahlte Schiffs klasse durch Beifügung eines 8 zu kennzeichnen.
Ist die Eisenbahn, die
Kleinbahn oder das Schiff nicht benutzt worden (§ 26 Ausf.-Best), so ist dies durch eine Null zu kennzeichnen; der Beamte erhält
dann den für ihn vorgesehenen niedrigeren Kilometersatz (ogl. aber § 26 Satz 3).
*) In dieser Spalte ist der volle Kilometersatz mit v, der ermäßigte bei gemeinschaftlicher Fahrt (§ 3 Abs. 5 R. K. G.)
mit g und die Entschädigung für Nebenkosten bei unentgeltlichem Verkehrsmittel (§J 27 Ausf.-Best) mit u zu kennzeichnen.
5) In dieser Spalte ist jeder Zugang und jeder Abgang besenders aufzuführen.
4) Oer Zu- oder Abgang mit einem unentgeltlichen Verkehrsmiltel (§ 29 Abs. 2 Auss-Best) ist mit Null oder ½ zu
kennzeichnen, je nachdem die Kosten des Verkehrsmittels aus slaallichen Kassen estritten werden oder nicht.