Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

für die 
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— 281 
Reisekostenrechnung 
  
  
  
  
vom von dem Unterzeichneten ausgeführte Dienstreise. 
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1) Wenn die Dienstreise an demselben Tage angetreten und beendet wird (§ 1 Abs. 2 des Reisekestengesetzes). 
2) Wenn die Dienstreise sich auf 2 Tage erstreckt und innerbalb 24 Stunden beendet wird (§+ 1 Abs. 3 a. a. O.). 
) In dieser Spalte ist die bezahlte Schiffs klasse durch Beifügung eines 8 zu kennzeichnen. 
  
Ist die Eisenbahn, die 
Kleinbahn oder das Schiff nicht benutzt worden (§ 26 Ausf.-Best), so ist dies durch eine Null zu kennzeichnen; der Beamte erhält 
dann den für ihn vorgesehenen niedrigeren Kilometersatz (ogl. aber § 26 Satz 3). 
*) In dieser Spalte ist der volle Kilometersatz mit v, der ermäßigte bei gemeinschaftlicher Fahrt (§ 3 Abs. 5 R. K. G.) 
mit g und die Entschädigung für Nebenkosten bei unentgeltlichem Verkehrsmittel (§J 27 Ausf.-Best) mit u zu kennzeichnen. 
5) In dieser Spalte ist jeder Zugang und jeder Abgang besenders aufzuführen. 
4) Oer Zu- oder Abgang mit einem unentgeltlichen Verkehrsmiltel (§ 29 Abs. 2 Auss-Best) ist mit Null oder ½ zu 
kennzeichnen, je nachdem die Kosten des Verkehrsmittels aus slaallichen Kassen estritten werden oder nicht.
	        
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