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Es wird in A kein Zugang vergütet. Für den Weg zum Bahnhofe
werden Fahrkosten gezahlt oder die Straßenbahnauslagen erstattet.
Ist 4 Wohnort oder auswärtiger Ubernachtungsort, so wird mindestens
ein Betrag gewährt, welcher der gesetz= oder verordnungsmäßigen Ver-
gütung für Zugang gleichkommt (6 18 Abs. 2 Satz 1, &+ 31 Abf. 1).
9 Eisenbakn Tondicen
· O
4 Zalmio B B 0
Der Beamte übernachtet in B und setzt die Reise nach C auf
dem Landwege fort.
a. Der Bahnhof HB liegt weniger als 2 Kilometer von der Grenze
des Ortes B entfernt.
In diesem Falle wird für den Weg vom Bahnhofe B nach
dem Orte B die Vergütung für Abgang gewährt (§ 18 Abs. 1,
* d29 Abs. 1). Die für die Höhe der Fahrkosten für den Land-
weg maßgebende Entfernung wird von der Mitte des Ortes B
nach der Mitte des Ortes C berechnet (§6 34 Abs. 1).
b. Der Bahnhof B liegt 2 Kilometer oder mehr von der Grenze-
des Ortes B entfernt. In diesem Falle wird eine Vergütung
für Abgang nicht gewährt G 18 Abs. 2 Satz 2). Die für die
Höhe der Fahrkosten maßgebende Entfernung wird von dem
Bahnhofe 3Z über den Ort B nach der Mitte des Ortes C be-
rechnet (§ 34 Abs. 1 und 3, § 31 Abf. 1).
Eitenbahn 0 Landey
Bahnhos B 5 ·0
Der Beamte übernachtet nicht in 3, sondern erledigt dort nur
ein Dienstgeschäft und setzt die Reise auf dem Landwege nach C fort.
Der Bahnhof B liegt weniger als 2 Kilometer von der Grenze des
Ortes B entfernt.
In diesem Falle wird für den Weg vom Bahnhofe B nach dem
Orte B keine Vergütung für Abgang gewährt (§ 18 Abs. 1 Satz 2).
Die für die Höhe der Fahrkosten für den Landweg maßgebende Ent-
fernung wird von dem Bahnhofe B über B nach der Mitte des
Ortes C berechnet (§ 34 Abs. 1 und 3).
10. 3
Gesetzsammlung 1910. (Nr. 11075. 51