Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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Es wird in A kein Zugang vergütet. Für den Weg zum Bahnhofe 
werden Fahrkosten gezahlt oder die Straßenbahnauslagen erstattet. 
Ist 4 Wohnort oder auswärtiger Ubernachtungsort, so wird mindestens 
ein Betrag gewährt, welcher der gesetz= oder verordnungsmäßigen Ver- 
gütung für Zugang gleichkommt (6 18 Abs. 2 Satz 1, &+ 31 Abf. 1). 
  
9 Eisenbakn Tondicen 
· O 
4 Zalmio B B 0 
Der Beamte übernachtet in B und setzt die Reise nach C auf 
dem Landwege fort. 
a. Der Bahnhof HB liegt weniger als 2 Kilometer von der Grenze 
des Ortes B entfernt. 
In diesem Falle wird für den Weg vom Bahnhofe B nach 
dem Orte B die Vergütung für Abgang gewährt (§ 18 Abs. 1, 
* d29 Abs. 1). Die für die Höhe der Fahrkosten für den Land- 
weg maßgebende Entfernung wird von der Mitte des Ortes B 
nach der Mitte des Ortes C berechnet (§6 34 Abs. 1). 
b. Der Bahnhof B liegt 2 Kilometer oder mehr von der Grenze- 
des Ortes B entfernt. In diesem Falle wird eine Vergütung 
für Abgang nicht gewährt G 18 Abs. 2 Satz 2). Die für die 
Höhe der Fahrkosten maßgebende Entfernung wird von dem 
Bahnhofe 3Z über den Ort B nach der Mitte des Ortes C be- 
rechnet (§ 34 Abs. 1 und 3, § 31 Abf. 1). 
Eitenbahn 0 Landey 
Bahnhos B 5 ·0 
Der Beamte übernachtet nicht in 3, sondern erledigt dort nur 
ein Dienstgeschäft und setzt die Reise auf dem Landwege nach C fort. 
Der Bahnhof B liegt weniger als 2 Kilometer von der Grenze des 
Ortes B entfernt. 
In diesem Falle wird für den Weg vom Bahnhofe B nach dem 
Orte B keine Vergütung für Abgang gewährt (§ 18 Abs. 1 Satz 2). 
Die für die Höhe der Fahrkosten für den Landweg maßgebende Ent- 
fernung wird von dem Bahnhofe B über B nach der Mitte des 
Ortes C berechnet (§ 34 Abs. 1 und 3). 
  
10. 3 
  
Gesetzsammlung 1910. (Nr. 11075. 51
	        
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